Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern
- 3.1. Baden-Württemberg
- 3.2. Bayern
- 3.3. Berlin
- 3.4. Brandenburg
- 3.5. Bremen
- 3.6. Hamburg
- 3.7. Hessen
- 3.8. Mecklenburg-Vorpommern
- 3.9. Niedersachsen
- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.10.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.10.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.10.4. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
- 3.10.5. Links
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
- 3.13. Sachsen
- 3.13.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.13.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
- 3.14. Sachsen-Anhalt
- 3.14.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.14.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
- 3.15. Schleswig-Holstein
- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert vom 19. Dezember 2011
Abschnitt 2: Auftrag der Schule
§ 3 Recht auf Bildung
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
(…)
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß § 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß § 18 Abs. 5, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden.
§ 4 Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
(…)
(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden.
(…)
(7) Schülerinnen und Schüler werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.
(…)
§ 15 Innere Organisation nach Bildungsgängen
(…)
(3) Bildungsgänge sind
1. in der Primarstufe der Bildungsgang der Grundschule,
2. in der Sekundarstufe I
a) der Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
b) der Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und
c) der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,
3. in der Sekundarstufe II
(…)
h) der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife,
4. in der Förderschule
a) der Bildungsgang gemäß Nummer 1,
b) die Bildungsgänge der Sekundarstufe I gemäß Nummer 2,
c) der Bildungsgang gemäß Nummer 3 Buchstabe h,
d)der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und,
e) der Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung",
(…)
§ 16 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen
(…)
(2) Schulformen sind (…)
4. die Förderschule,
(…)
§ 17 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
(…)
11. Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und
12. Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".
(…)
Abschnitt 6: Sonderpädagogische Förderung
§ 29 Grundsätze, gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern.
(2) Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann.
(3) Gemeinsamer Unterricht wird in enger Zusammenarbeit mit einer Förderschule oder einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle organisiert. Er ermöglicht ein wohnungsnahes Schulangebot. Die Formen des gemeinsamen Unterrichts sollen individuell entwickelt werden. Sie können zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden.
(4) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahr und erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot, das auch präventive Maßnahmen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung bedroht sind, umfasst. Noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens oder der sprachlichen Entwicklung sollen im Rahmen spezieller Fördermaßnahmen von den fachlich jeweils zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen betreut werden, wenn entsprechende Förderangebote anderer Träger nicht zumutbar erreicht werden können. Für das fachliche Personal der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen gilt § 67 Abs. 2 entsprechend.
(5) In Oberstufenzentren können bei Bedarf besondere Bildungsgänge eingerichtet werden, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf einen Beruf vorbereiten oder für ihn qualifizieren.
§ 30 Die Bildungsgänge der Förderschulen
(1) Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.
(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Förderklasse.
(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, jahrgangsstufenübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.
(4) Förderschulen und Förderklassen werden nach Förderschwerpunkten in die folgenden Typen gegliedert:
1. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen",
2. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache",
3. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung",
4. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung",
5. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören",
6. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung",
7. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" und
8. Schule für Kranke.
Förderschulen können auch förderschwerpunktübergreifend organisiert sein.
(…)
§ 31 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die unterschiedlichen Formen des gemeinsamen Unterrichts in den allgemeinen Schulen und die für diese Formen erforderlichen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen,
2. die Aufgaben und die Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen,
3. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, regionalen Frühförder- und Beratungsstellen, der schulpsychologischen Beratung und anderen Behörden,
4. das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 50 Abs. 2.
Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen.
§ 45 Schulgesundheitspflege, Pflichtuntersuchungen
(…)
(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift schulärztliche, schulzahnärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlich werden, sind die Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Darüber hinausgehende Fragen zur Persönlichkeitssphäre, auch der Eltern und sonstigen nahe stehenden Personen, dürfen nicht gestellt werden. Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist die Möglichkeit zu Informationen vor einer Untersuchung, zur Besprechung der Untersuchungsergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.
§ 46 Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
(…)
(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über
(…)
3. die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.
(…)
Abschnitt 2: Aufnahme in die Schule
§ 50 Grundsätze
(…)
(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn
1. ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist,
2. die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig oder
3. die erforderliche Eignung für den Besuch des gewünschten Bildungsgangs nicht besteht.
Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.
(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch einer Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.
§ 53 Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule
(…)
(4) Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Dieses trifft insbesondere zu, wenn
1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
(…)
§ 55 Schulwechsel
(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Ist der Schulwechsel mit dem Wechsel von einer oder in eine Schule mit besonderer Prägung verbunden, sollen notwendige und geeignete Hilfen gewährleistet werden. (…) Beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3: Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse
§ 57 Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. (…) Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.
(…)
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, zuletzt geändert vom 19. Dezember 2011
Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 02. August 2007, zuletzt geändert am 10. Juli 2009
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ziele und Aufgaben
(…)
(2) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie unterstützt und begleitet die Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
§ 2 Aufgaben und Organisation
(1) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen (SpFB) nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht gemäß Abschnitt 4 wahr, erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot und koordinieren im Auftrag der staatlichen Schulämter die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht. Sie leiten und koordinieren das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (Feststellungsverfahren). Sie sollen insbesondere mit den Frühförder- und Beratungsstellen, den Gesundheitsämtern und der schulpsychologischen Beratung zusammenarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen gemäß § 65 Abs. 3 und 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes verarbeitet werden sowie gemäß § 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen den Schulen, den Schulbehörden sowie den Schulträgern und anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden.
(2) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel ausgestattet. Die dort tätigen Lehrkräfte sind jeweils einer Schule zugeordnet. Für koordinierende Tätigkeiten wird eine Lehrkraft vom staatlichen Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft).
Abschnitt 3: Feststellung, Änderung und Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 3 Feststellungsverfahren
(1) Das staatliche Schulamt leitet das Feststellungsverfahren zur Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule oder der Förderschule ein. Das staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens. Im Falle der Antragstellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Eltern und die Schülerin oder der Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres rechtzeitig vor Antragstellung zu informieren.
(…)
§ 4 Förderausschuss
(1) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung. Mitglieder eines Förderausschusses sind die mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle und die Eltern. In der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft und die Klassenlehrkraft weitere Mitglieder des Förderausschusses.
(2) Ein Mitglied der Schulleitung der aufnehmenden oder der besuchten Schule (zuständige Schule) oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft ist in das Förderausschussverfahren einzubeziehen.
(3) Für die Entscheidungsfindung zum geeigneten Lernort, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger zusätzlicher sächlicher oder personeller Mittel, sind die zuständigen Kostenträger rechtzeitig einzubeziehen und ist das Benehmen herzustellen.
(4) Die oder der Vorsitzende ist nach Lage des Einzelfalles und nach Einwilligung der Eltern berechtigt, weitere Fachleute in den Förderausschuss zu berufen und schulärztliche und andere Stellungnahmen anzufordern.
§ 5 Entscheidung des staatlichen Schulamtes
(1) Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder II, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das staatliche Schulamt über
1. den Lernort,
2. die Jahrgangsstufe,
3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
4. den Förderumfang,
5. die Förderinhalte und soweit erforderlich
6. den Nachteilsausgleich.
Kann das staatliche Schulamt dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen, weist es die Schülerin oder den Schüler einer Schule zu. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
(…)
§ 6 Fortführung, Änderung und Beendigung der sonderpädagogischen Förderung
(1) Für die Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder in ein Oberstufenzentrum gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung, der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung oder die Rechtsvorschrift für den jeweiligen Bildungsgang am Oberstufenzentrum.
(2) Der sonderpädagogische Förderbedarf ist alle zwei Jahre in geeigneter Weise zu überprüfen.
(3) Über den Wechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht, in eine Förderschule oder Förderklasse sowie über den Wechsel des Bildungsgangs wegen Änderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage einer Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
(…)
Abschnitt 4: Gemeinsamer Unterricht
§ 8 Rahmenbedingungen, Klassenfrequenz und Lehrkräfteeinsatz
(1) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule zusätzliche Lehrkräftewochenstunden von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Verfügung (Grundbedarf).
(2) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Über Abweichungen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger.
(…)
§ 9 Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne
(1) Der gemeinsame Unterricht orientiert sich an der Stundentafel der besuchten allgemeinen Schule und ist durch vielfältige didaktische Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen so zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt. Für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstellt die Klassenlehrkraft gemeinsam mit der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft einen individuellen Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird.
(…)
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“ und mit autistischem Verhalten gelten die Regelungen und Rahmenlehrpläne der besuchten allgemeinen Schule. Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte kann auf Antrag der jeweiligen Fachkonferenzen die Vermittlung der Lerninhalte unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus des jeweiligen Rahmenlehrplans behinderungsspezifischen Erfordernissen angepasst werden.
§ 10 Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen
(…)
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ finden die für die besuchte allgemeine Schule geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 11 Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse
(…)
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ oder mit autistischem Verhalten finden die für die besuchte Schule geltenden Bestimmungen zur Leistungsbewertung, zum Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen und Zeugnissen Anwendung. Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Art und dem Umfang der Behinderung ergeben, können individuelle Maßstäbe der Leistungsbewertung unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus angelegt werden (Nachteilsausgleich). Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(…)
Abschnitt 5: Förderschulen, Förderklassen und integrativ-kooperative Schulen
§ 12 Allgemeines
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch einer Förderschule oder Förderklasse wünschen, werden auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern möglichst wohnungsnah in eine ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule oder Förderklasse aufgenommen.
(…)
§ 13 Struktur der Förderschulen, Förderklassen und der integrativ-kooperativen Schulen
(1) Förderschulen und Förderklassen werden gemäß § 30 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gegliedert. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ führen den Bildungsgang der Grundschule und die Bildungsgänge der Oberschule. Diese Schulen können auch den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ führen. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führen. (…)
(2) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“ und die Schule für Kranke umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 10. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann eine gymnasiale Oberstufe gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen.
(…)
(5) Förderschulen können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.
(6) Integrativ-kooperative Schulen sind Grundschulen und weiterführende allgemeinbildende Schulen, die auch von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt im gemeinsamen Unterricht und in Förderklassen, die eng mit allgemeinen Klassen derselben Jahrgangsstufe kooperieren (Kooperationsklassen). Abweichend von § 8 Abs. 2 können in integrativ-kooperativen Schulen der Primarstufe mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit demselben sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht aufgenommen werden.
(…)
Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung- SopV) vom 02. August 2007, zuletzt geändert am 10. Juli 2009
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Autor:
- Kitza, Sarah Sophie (» Autorprofil)
