Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern
- 3.1. Baden-Württemberg
- 3.2. Bayern
- 3.3. Berlin
- 3.4. Brandenburg
- 3.5. Bremen
- 3.6. Hamburg
- 3.7. Hessen
- 3.8. Mecklenburg-Vorpommern
- 3.9. Niedersachsen
- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.10.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.10.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.10.4. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
- 3.10.5. Links
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
- 3.13. Sachsen
- 3.13.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.13.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
- 3.14. Sachsen-Anhalt
- 3.14.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.14.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
- 3.15. Schleswig-Holstein
- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.3.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht erfolgen. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden. Der gemeinsame Unterricht kann sowohl als Einzelintegration wie auch mit mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse durchgeführt werden. Damit eine angemessene sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht stattfinden kann, müssen die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sein.Die Bemessung der zusätzlichen Lehrerstunden ergibt sich aus den schulorganisatorischen Regelungen der zuständigen Senatsverwaltung. Die Verteilung auf die einzelnen Klassenstufen und Klassen erfolgt nach pädagogischen Erfordernissen; die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte auf Vorschlag der Schulleitung in der Regel für die Dauer eines Schulhalbjahres.
Es gibt auch Formen von Unterricht in kooperativen Schulsystemen: hier arbeitet die Sonderschule mit Grund- und Oberschule zusammen.
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Autor:
- Kitza, Sarah Sophie (» Autorprofil)
