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Recht

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für das Land Berlin - ab 1.8.2005 geltende Fassung

[…]
§ 2 Recht auf Bildung und Erziehung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Jeder junge Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
[…]

§ 4 Grundsätze der Verwirklichung
[…]
(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen. Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. […] Der Unterricht ist nach Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler Lern- und Leistungsfortschritte machen können.
(3) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten sind besonders zu fördern. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung soll mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der rechtzeitigen Einleitung von zusätzlicher Förderung begegnet werden. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll vorrangig im gemeinsamen Unterricht erfolgen.
[…]

Abschnitt V Sonderpädagogische Förderung
§ 36 Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche „Hören“, „Sehen“, „Sprache“, „Lernen“, „Geistige Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autistische Behinderung“ sowie „Kranke Schülerinnen und Schüler“.
(2) Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen. Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer Kinder zu beraten.
(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.
(5) Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig fortzuschreiben sind.
[…]
(7) Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich. Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.

§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule kann zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden. Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.
[…]
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

§ 38 Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Lernen“, „Sprache“ und „Geistige Entwicklung“. Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.
(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder die Schülerin oder der Schüler gemäß § 37 Abs. 3 nicht in die allgemeine Schule aufgenommen werden kann.
(3) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind zugleich sonderpädagogische Förderzentren, die die pädagogische und organisatorische Entwicklung des gemeinsamen Unterrichts in der jeweiligen Region koordinierend unterstützen. Die räumliche, organisatorische und personelle Kooperation von allgemeinen Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie sonderpädagogischen Einrichtungen ist zu fördern.
[…]

Link: Schulgesetz für das Land Berlin - ab 1.8.2006 geltende Fassung


Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (VO Sonderpädagogik) vom 19. Januar 2005

Abschnitt I
Allgemeines

§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung ermöglichen.
...
§ 3 Unterricht und Erziehung
(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenpläne, Stundentafeln und sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Bereitstellung notwendiger Nachteilsausgleiche (§§ 38 bis 40). Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. (...)
§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Zu den schulischen Organisationsformen der sonderpädagogischen Förderung gehört der Unterricht in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen.
(2) Der gemeinsame Unterricht ist in der Form der Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen möglich. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben oder die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können abweichend von den in Satz 1 getroffenen Bestimmungen integrative Klassen einrichten.
(...)
(8) Lehrkräfte an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Bedarf eingesetzt werden (Ambulanzlehrkräfte), können an außerschulischen Einrichtungen, der allgemeinen Schule, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und anderen sonderpädagogischen Einrichtungen sonderpädagogisch unterstützend tätig sein. Sie befassen sich insbesondere mit der Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, begleiten beratend behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte, informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, unterstützen die wohnortnahe Integration in der allgemeinen Schule und leisten ambulante behinderungs-spezifische Hilfen, die in der Regel folgende Personenkreise erfassen:
1. Kinder in öffentlichen oder freien vorschulischen Einrichtungen auf Anforderung,
2. Schülerinnen und Schüler der Grundschule,
3. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II,
4. Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischer Einrichtungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf einer Fachrichtung aufweisen, die nicht in ihrer Schule vertreten ist (z. B. Mehrfachbehinderung),
5. Jugendliche und junge Erwachsene in der dualen Berufsausbildung auf Anforderung.
Zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Förderung kann eine Ambulanzlehrkraft in besonderen Fällen den Übergang von der Schule in den Beruf unterstützen.

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen
(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten als Fachpersonal eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen. Sie leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhelferinnen und Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des festgelegten Stellenrahmens der Schule leistbar sind. Zivildienstleistende können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(...)

Abschnitt II
Förderschwerpunkte und Ziele der sonderpädagogischen Förderung sowie besondere Bedarfslagen

§ 7 Förderschwerpunkt „Sehen“
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sehschädigung oder wegen Blindheit ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt sind, dass sie sich trotz Sehhilfe ebenso verhalten wie Schülerinnen und Schüler ohne Sehvermögen.
(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Erschließung der Umwelt, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.
(…)

Abschnitt III
Integration in der allgemeinen Schule

§ 18 Formen der Integration
(1) In der allgemeinen Schule kann zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden.
(2) Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen für Unterricht und Erziehung unterrichtet. Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang in Schulen der Sekundarstufe II, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Organisatorische Erleichterungen und methodische Veränderungen sind gemäß §§ 38 bis 40 zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.
(…)
§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule
Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein. Weist eine Schulleiterin oder ein
Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.
2. Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.
3. In eine Lerngruppe der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens zwei Kinder mit festgestell-tem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.
4. In eine Klasse ab Jahrgangsstufe 3 dürfen in der Regel drei, höchstens aber fünf Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I
(1) Für die zielgleiche Integration gilt § 19 Nr. 1 und 2 entsprechend; in eine Klasse dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde
(…)

§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den berufsbildenden Schulen
(1) Die Integration von Schülerinnen und Schülern erfolgt zielgleich. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse (ausbildungsbegleitende Hilfen) sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich. Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
(…)

Teil VIII
Nachteilsausgleich

§38 Grundsatz
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf haben zur Herstellung von Chancengleichheit einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
(2) Die Leistungsanforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, Vergleichsarbeiten und Abschlüssen.
(3) Auf Zeugnissen darf keine Eintragung über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen.
§ 39 Ausgleichsmaßnahmen
Zum Ausgleich ihrer Erschwernisse sind den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere sein:
1. eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation der Aufgaben (z.B. Verwendung behinderungsspezifisch aufbereiteter Medien, strukturierte Anordnung von Materialien, Vergrößerungskopien, tastbare Materialien, (...) Vorlesen von Arbeitsaufträgen und Aufgaben, Strukturierung der Texte durch Nummerierung der Zeilen),
2. eine auf die Behinderung abgestimmte Modifizierung der Bearbeitung der Aufgaben (mündliche statt schriftliche Bearbeitung der Aufgabe und umgekehrt, Ergänzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Notizen),
3. eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z.B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel),
4. ein auf die Behinderung abgestimmter Einsatz von unterstützendem Personal (z.B. fachgerechte Pflege während der Bearbeitungszeit, Vorlesedienste, Einsatz der jeweils unterrichtenden Fachlehrkräfte zu Beginn von Prüfungen, um sprachliche Missverständnisse auszuschließen, Unterstützung bei der Bereitstellung und Handhabung von Arbeitsmaterialien),
5. auf die Behinderung abgestimmte räumliche Voraussetzungen (z.B. angemessene Raumakustik, günstige Lichtverhältnisse, ablenkungsarme Umgebung),
6. eine auf die Behinderung abgestimmte Gewährung von Zeitzugaben (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Gewährung von Sonderterminen, Gewährung individueller zusätzlicher Pausen).
§ 40 Verfahren
(1) Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ist nicht antragsgebunden. Hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Empfehlung für einen Nachteilsausgleich ausgesprochen, ist diese von der Schule zu berücksichtigen.
(2) Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften, den Ambulanzlehrkäften und gegebenenfalls dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum. Bei der Prüfung zum mittleren Schulabschluss und zum Abitur sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

Link:
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (VO Sonderpädagogik) vom 19. Januar 2005




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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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