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Recht

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert am 18. Dezember 2006

§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
(1) Die Sonderschule dient der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Sie gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert.
Sonderschulen werden insbesondere in den Typen
1. Schulen für Blinde,
(…)
geführt.
(...)
(3) Wenn die besondere Aufgabe, der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern.
(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie auf Grund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.
(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.
(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.

D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule (§§ 82-84)
§ 82 Allgemeines
(…)
(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule (§ 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
(…)
(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.

§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77 und 78 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2;
1.a. für blinde, hörgeschädigte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die Schulpflicht gemäß § 75 Abs. 1 mindestens fünf Jahre;
2. für blinde, hörgeschädigte, geistig behinderte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 75 Abs. 2 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem Ziel der Sonderschule nähergebracht werden können. Aus dem gleichen Grund kann für Sonderschulpflichtige die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 78 Abs. 1 und 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden;
3. die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
(…)
(3) Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Sonderschulpflichtigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegebenenfalls mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so kann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeigeführt werden.

Link: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)


Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf
Verwaltungsvorschrift vom 8.3.1999

1. Allgemeine Ziele und Grundsätze
Die Förderung von Schülern mit Behinderungen ist Aufgabe aller Schularten. (…)
Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen. (…)
Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder zwischen behinderten und nichtbehinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen Schulen können das soziale und pädagogische Miteinander stärken.

2. Fördermaßnahmen der allgemeinen Schulen
(…)
Für Kinder, die Anhaltspunkte für einen besonderen Förderbedarf aufweisen, ist ein gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig: Nach einer differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes, verbunden mit einer kontinuierlichen Beobachtung des Lernprozesses, klären die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer) in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ergebnisse und erstellen mit den Eltern ein Profil des individuellen Förderbedarfs. Mit Zustimmung der Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose und Fördermaßnahmen im Vorfeld und im Umfeld der schulischen Förderung, einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden. Danach wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die einzelne Schule aus eigener Kraft einrichten und verfolgen kann. Die Fördermaßnahmen werden mit den Eltern abgestimmt. Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Einrichtungen, insbesondere der Schulträger, der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder das Staatliche Schulamt bzw. Oberschulamt, einbezogen. Die Förderung und Entwicklung wird nachvollziehbar dokumentiert. ...

2.3 Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich
2.3.1 Allgemeine Grundsätze
Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen, ist eine Leistungsmessung erforderlich, die sich nach einheitlichen Kriterien und einem einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf beruhende Notengebung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen. ... Insofern kann es auch rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.
...
Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderem Förderbedarf oder für behinderte Schüler lässt daher das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen. Die Art und Weise solcher Hilfen hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zum einen können die allgemeinen Rahmenbedingungen auf die besonderen Probleme einzelner Schüler Rücksicht nehmen. Daneben sind auch besondere, nur auf einzelne Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere durch eine Anpassung der Arbeitszeit oder durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch- methodischen Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behalten. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches ist es insoweit auch möglich von den äußeren Rahmenbedingungen einer Prüfung abzuweichen.
...
Maßnahmen des Nachteils-ausgleiches können in der Klasse begründet und erläutert werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis vermerkt.
...

3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen
Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und vom Staatlichen Schulamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.
Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig:
  • sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern;
  • sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen einbezogen werden;
  • sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und
  • sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann, dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen;
  • sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.
(…)

5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung
(…)
5.2. Außenklassen
Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien im Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden.
5.2.1 Gestaltung der Arbeit
Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der Außenklasse und der Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt. Für Schüler der Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.

Link: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf Verwaltungsvorschrift vom 8.3.1999, gültig ab 1.8.2008




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Autoren:

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