Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern (Stand 2009)
- 3.1. Baden-Württemberg
- 3.2. Bayern
- 3.3. Berlin
- 3.4. Brandenburg
- 3.5. Bremen
- 3.6. Hamburg
- 3.7. Hessen
- 3.8. Mecklenburg-Vorpommern
- 3.9. Niedersachsen
- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.10.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.10.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.10.4. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
- 3.10.5. Links
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
- 3.13. Sachsen
- 3.13.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.13.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
- 3.14. Sachsen-Anhalt
- 3.14.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.14.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
- 3.15. Schleswig-Holstein
- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.8.1. Gesetzliche Grundlagen
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern(Schulgesetz SchulG M-V) vom 13. Februar 2006, geändert durch Gesetz vom 16.2. 2009
Teil 1 Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen
( )
(2) Schule und Unterricht sind auf gleiche Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler auszurichten. Eine den einzelnen Schülerinnen und Schülern angemessene Förderung von Fähigkeiten, Interessen und Neigungen ist zu gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu stärken, individuellen Problemen ist durch geeignete Fördermaßnahmen entgegenzuwirken. (...) Unterricht ist so zu gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülerinnen und Schülern in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differenzierung dient ausschließlich der Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
( )
Teil 3 Aufbau der Schule
§ 11 Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge
( )
(2) Schularten sind:
( )
f) die Förderschule,
( )
§ 14 Diagnoseförderklassen
(1) An Grundschulen können Diagnoseförderklassen für Kinder eingerichtet werden,die schulpflichtig, aber in ihrer allgemeinen Entwicklung stark verzögert sind. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. In Diagnoseförderklassen wird in besonderem Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungstand der Kinder durch die Verbindung von sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Lern- und Arbeitsformen, eine kontinuierliche Entwicklungsdiagnostik und individuelle Förderung Rechnung getragen.
( )
§ 34 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen oder kommunikativen Fähigkeiten sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Schule. Sie erhalten sonderpädagogische Förderung und erforderlichenfalls im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuelle Hilfen. Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung ist auch eine sozialpädagogische Begleitung vorzusehen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder in ihrer praktischen Berufsausbildung ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Die allgemeinen Schulen (...) sowie die beruflichen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Eingliederung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und die Aufgabe, einer drohenden Beeinträchtigung auffälliger Schüler durch vorbeugende Maßnahmen entgegenzuwirken und weiter gehende Auswirkungen der Beeinträchtigung zu vermeiden.
(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der allgemeinen oder der beruflichen Schule stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingeholt wird. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde muss der Entscheidung widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen nicht gegeben sind oder wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung aufrecht, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(6) Zeigt die Entwicklung des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist oder wird die angemessene Förderung anderer Schüler erheblich beeinträchtigt, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
( )
§ 35 Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarfbehinderten
(1) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemeinen Schule oder in der beruflichen Schule (Integrationsklassen) statt. Diese Schulen sollen dabei eng mit den Förderschulen und den örtlichen
Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
(2) Formen dieses gemeinsamen Unterrichts in der allgemeinen Schule oder der beruflichen Schule sind sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf stundenweise zusätzliche sonderpädagogische Förderung im oder neben dem Unterricht je nach der Art und Schwere der Beeinträchtigung.
( )
§ 36 Die Förderschulen
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schüler ausgerichtet. Die Förderung der Schülerinnen und Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage bedarfsgerecht auf der Grundlage individueller Förderpläne.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann für die Förderschwerpunkte (...) Sehen,
(...) festgestellt werden. An
Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. (...)
Schülerinnen und Schülern, für die der Erwerb eines Abschlusses an einer weiterführenden allgemein
bildenden Schule aussichtsreich erscheint, ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Wechsel an eine solche Schule zu eröffnen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(3) Die Förderschulen können auch im Verbund mit allgemeinen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen dann Früherkennung, Frühförderung, Beratung, Diagnostik, Förderung und Unterrichtung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in integrativem Unterricht in allgemeinen Schulen und in kooperativen Formen sowie in den Förderschulen.
( )
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ohne Anrechnung auf die Schulpflicht ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden.
(7) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht in beruflichen Schulen nicht hinreichend gefördert werden können, werden in beruflichen Schulen in gesondert geführten Klassen (Förderklassen) unterrichtet, die auch organisatorisch zusammengefasst werden können. In den Förderklassen kann nach erfolgreicher zweijähriger Berufsvorbereitung oder nach erfolgreicher Berufsausbildung die Berufsreife erworben werden.
§ 37 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung
( )
1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
2. die Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort (§ 34 Abs. 4 bis 6),
3. die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie die Förderschwerpunkte der Förderschulen,
4. die Voraussetzungen und die erreichbaren Abschlüsse an den Förderschulen,
5. die Durchführung von Haus- oder Krankenhausunterricht,
6. die Arbeit in Förderklassen an beruflichen Schulen.
(...)
Teil 5 Schulverhältnis
§ 58 Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche, schulpsychologische oder sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind Kinder, Jugendliche sowie volljährige Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerindes oder des volljährigen Schülers zulässig.
( )
Link:
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
(Sonderpädagogische Förderverordnung - SoFöVO)
Vom 2. September 2009
§ 1 Ziele und Aufgaben pädagogischer Förderung
(2) Bevor die allgemeine Schule eine Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Erwägung zieht, ist sie aufgefordert, alle für den Schüler notwendigen pädagogischen Fördermaßnahmen festzustellen, diese in Förderplänen zu dokumentieren und den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten für eine bestmögliche Förderung aufzuzeigen. Die vorgeschlagenen Fördermaßnahmen werden mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt. Die Förderung und die Entwicklung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung ist eine notwendige Ergänzung der allgemeinen pädagogischen Förderung. Sie soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schüler auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sonderpädagogische Förderung für Schüler strebt einen größtmöglichen Umfang schulischer und beruflicher Eingliederung, gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbstständige Lebensgestaltung an.
(2) Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, unabhängig vom Förderort. Sonderpädagogische Förderung unterstützt
- Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf präventiv in allgemeinen Schulen, um einem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entgegenzuwirken
- Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen
- Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Förderschule
- Lehrer und Erziehungsberechtigte
(1) Maßnahmen zur sonderpädagogischen Förderung umfassen:
- Differenzierung im Unterricht
- Beratung der Erziehungsberechtigten
- Durchführung von Stütz- und Fördermaßnahmen im Rahmen des Einzel-, Gruppen- und Klassenunterrichts
- Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen, Förderschulen, Schulpsychologen, Jugendamt und weiteren Einrichtungen und Diensten
- Frühförderung von Kindern mit Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen, die einer besonderen Vorbereitung auf den Schulbesuch bedürfen ( )
- Erarbeitung und Fortschreibung individueller Förderpläne
§ 4 Sonderpädagogischer Förderbedarf
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Schülern gegeben, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie, um ihren Lernerfolg zu sichern, im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Maßnahmen benötigen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist individuell unterschiedlich ausgeprägt und kann in folgenden Schwerpunkten vorliegen:
( )
- Sehen
§ 5 Antrag und Feststellung
(1) Wird bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet, können die Erziehungsberechtigten oder die Schule mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an die zuständige Schulbehörde stellen. ( )
(3) Die zuständige Schulbehörde veranlasst die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Sie kann einen Förderausschuss berufen und den Vorsitzenden dieses Ausschusses bestimmen. Der Förderausschuss ist im Falle seiner Berufung für die Bearbeitung von Anträgen zuständig und koordiniert die Maßnahmen zur Prävention, Diagnostik, Beratung und Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf innerhalb einer Region. Auf der Grundlage eines interdisziplinär erstellten sonderpädagogischen Gutachtens und der Empfehlung des Förderausschusses erfolgt eine abschließende Empfehlung durch den zuständigen Schulrat. Gutachten außerschulischer Diagnostik- und Beratungszentren, z. B. sozialpädagogische, fachmedizinische und psychologische Gutachten, erfahren dabei eine angemessene Berücksichtigung.
(4) Dem Förderausschuss gehören in der Regel folgende Mitglieder an:
- der zuständige Schulrat
- der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer der für eine Einschulung zuständigen Grundschule bei Einleitung des Feststellungsverfahrens vor Beginn der Schulpflicht
- der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer der allgemeinen Schule im Falle des Feststellungsverfahrens bei schulpflichtigen Kindern
- der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer der jeweils zuständigen Förderschule
- der zuständige Schulpsychologe
- der zuständige Schularzt
- die Erziehungsberechtigten des Kindes
- der von der zuständigen Schulbehörde zur Erstellung des Gutachtens beauftragte Lehrer mit einer Ausbildung für Sonderpädagogik
- der Koordinator des Sonderpädagogischen Förderzentrums
- ein Vertreter des Schulträgers
- der Leiter des Jugendamtes oder eine von ihm beauftragte Person
- der Leiter des Sozialamtes oder eine von ihm beauftragte Person
(8) Auf der Grundlage des Gutachtens erfolgt durch den Förderausschuss die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit einer Empfehlung über den Förderort (Anlage 4). Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Förderausschusses bestätigt die zuständige Schulbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf und empfiehlt den Erziehungsberechtigten einen Förderort (Anlage 5).
(9) Die Erziehungsberechtigten entscheiden über den Förderort. Die Entscheidung ist zu dokumentieren (Anlage 6). Die zuständige Schulbehörde hat zunächst kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich des Förderortes. Wenn das Kind an der allgemeinen Schule nicht angemessen gefördert werden kann, ist die zuständige Schulbehörde verpflichtet, die Erziehungsberechtigten eingehend zu beraten. Halten die Erziehungsberechtigten auch nach der Beratung an ihrer Entscheidung fest, wird das Verfahren durch eine Entscheidung der zuständigen Schulbehörde, die auch den Förderort umfasst, abgeschlossen (Anlage 7).
( )
§ 6 Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe aller Schulen und bezieht alle Schulbereiche und Schularten ein. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann an einer allgemein bildenden Schule, so auch an einer Förderschule oder einer beruflichen Schule erfüllt werden.
(2) Vorrangiges Ziel ist es, dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers zu entsprechen. Dabei ist als Förderort vorrangig die zuständige allgemeine Schule zu empfehlen.
(3) Die sonderpädagogische Förderung kann durch folgende Organisationsformen realisiert werden:
- im Gemeinsamen Unterricht
- in Förderschulen
- im Rahmen sonderpädagogischer Förderzentren
Teil 2
Gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
§ 8 Ziele und Maßnahmen
(1) ( ) Gemeinsamer Unterricht soll Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, die wohnortnahe allgemeine Schule zu besuchen. Eine zwingende Notwendigkeit ist dabei die enge Kooperation von allgemeiner Schule und Förderschule.
(2) Unter der Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen sonderpädagogischen Förderbedarfs können folgende Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht verwirklicht werden:
- Fördermaßnahmen der allgemein bildenden Schule
- Beratung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigten und Lehrern
- Gewährung eines Nachteilsausgleiches (Anlage 9)
- Mitarbeit von Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung
- Mitarbeit von Lehrern eines sonderpädagogischen Förderzentrums oder einer Förderschule im Unterricht der allgemeinen Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet
(1) Gemeinsamer Unterricht kann in allen Schulbereichen und Schulformen realisiert werden. Art und Umfang sind abhängig sowohl von den Lernvoraussetzungen eines Schülers als auch von den schulischen Bedingungen.
(2) Je nach Art und Umfang des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs wird der Schüler entweder zielgleich nach den für die allgemeine oder berufliche Schule geltenden Rahmenplänen oder zieldifferent nach den Rahmenplänen für die Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung unterrichtet.
(3) Bei der Planung und Realisierung des gemeinsamen Unterrichts mit gleicher Zielsetzung müssen die Unterrichtsinhalte unter sonderpädagogischem Aspekt so aufbereitet werden, dass es dem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich ist, Lernziele der jeweiligen Unterrichtseinheit und den angestrebten Abschluss zu erreichen.
( )
(6) Sofern es erforderlich ist, können die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Zeit in einer Kleingruppe oder einzeln gefördert werden, um ihre Teilnahme am gemeinsamen Unterricht in der gesamten Lerngruppe zu ermöglichen. Maßnahmen auf Zeit können sein:
( )
- Sehrest- und Mobilitätstraining
Link:
Sonderpädagogische Förderverordnung SoFöVO
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Autoren:
- Löbbing, Stephanie (» Autorprofil)
- Wewel, Stefan (» Autorprofil)
