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Recht

3.7.1. Gesetzliche Grundlagen

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -)
in der Fassung vom. 14. Juni 2005 (geltende Fassung vom 1. August 2005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007

§ 1 Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
[…]
(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.

§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
[…]
(6) Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken.
[…]

§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
(2) Den sich aus diesem Anspruch ergebenden sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen die Förderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans.

§ 50 Prävention, Integration, Rehabilitation
(1) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Dabei haben die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen eingerichtet worden sind, besondere Bedeutung. Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung von Beeinträchtigungen in der allgemeinen Schule. Sie sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule und Förderschule im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule zu entwickeln.
[…]

§ 51 Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule
(1) Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf findet in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts wirken Förderschullehrerinnen und -lehrer und Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen in einem der jeweiligen Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang zusammen. Die Beratung und Stellenzuweisung für den gemeinsamen Unterricht erfolgen durch das Staatliche Schulamt.
[…]

§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule
In der Berufsschule kann der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung außer in den Formen des gemeinsamen Unterrichts in der Regelklasse in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.

§ 53 Förderschulen
(1) Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Förderschulen. Die Förderschulen können als selbstständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als selbstständige Förderschulen nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der Ausbildungsstätte erforderlich machen.
(2) Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren übernehmen Aufgaben der Beratung und der ambulanten sonderpädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen. Sie sollen mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Über die Einrichtung einer Förderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.
(3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (kooperatives Angebot).
(4) Förderschulen unterscheiden sich in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung. Formen mit entsprechender Zielsetzung sind die Sprachheilschulen sowie die Schulen für Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Blinde, Kranke und die Schulen für Erziehungshilfe mit Ausnahme der Abteilungen für Lernhilfe und für praktisch Bildbare. Sie bieten in einer den Anforderungen der jeweiligen Behinderung entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.
[…]
(6) An der Schule für Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.

§ 54 Entscheidungsverfahren
(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule stellt das Staatliche Schulamt den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antrag der allgemeinen Schule muss den Förderbedarf begründen und die bisherigen vorbeugenden Maßnahmen darstellen; er kann ohne sonderpädagogische Überprüfung zurückgewiesen werden, wenn weitere vorbeugende Maßnahmen ausreichend und der allgemeinen Schule möglich sind.
(2) Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht sind eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Förderschullehrerin oder einen Förderschullehrer, bei Bedarf eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung. Das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren kann mit Einverständnis der Eltern entfallen. Die Entscheidung wird in diesem Fall auf der Grundlage diagnostischer Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, aus dem Bereich vorschulischer Förderung und, wenn erforderlich, des schulärztlichen Gutachtens getroffen. Die Eltern sind im Entscheidungsverfahren umfassend zu beraten; darin erstellte Gutachten sind ihnen in einer Ausfertigung auszuhändigen. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Eltern entscheiden darüber, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht. […] Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung (§ 53 Abs. 4 Satz 2) in Frage kommen, ist von einer Entscheidung für die allgemeine Schule auszugehen, sofern die Eltern nicht einen Antrag auf Besuch der Förderschule stellen. Der Wahl einer allgemeinen Schule muss das Staatliche Schulamt widersprechen, wenn an ihr die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen. Es kann der Entscheidung widersprechen, wenn auf Grund der allgemeinen pädagogischen Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann. Halten die Eltern an ihrer Wahl fest, entscheidet das Staatliche Schulamt unter Abwägung der von den Eltern dargelegten Gründe und auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses, sofern dessen Einrichtung nach Abs. 5 beantragt worden ist, endgültig. Kann nicht allen Entscheidungen für den Besuch einer allgemeinen Schule stattgegeben werden, sollen vorrangig Kinder berücksichtigt werden, die in eine Vorklasse aufgenommen werden können oder die in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten.
(4) Das Staatliche Schulamt bestimmt die zuständige Förderschule, wenn sich die Eltern für deren Besuch entschieden haben oder ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der gemeinsame Unterricht nicht in der nach § 60 Abs. 4 zuständigen Grundschule besucht werden kann. Das Staatliche Schulamt entscheidet ferner im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können.
(5) Auf Antrag der Eltern, die nach Abs. 3 Satz 6 an ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule festhalten, bestellt das Staatliche Schulamt für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss; ihm gehören an
1. die Fachberaterin oder der Fachberater für die sonderpädagogische Förderung oder eine vom Staatlichen Schulamt Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
3. eine Lehrerin oder ein Lehrer der Förderschule,
4. jeweils die Eltern des Kindes,
5. eine Lehrerin oder ein Lehrer für den muttersprachlichen Unterricht mit beratender Stimme, wenn ein Kind ausländischer Eltern an diesem Unterricht teilgenommen hat oder teilnimmt,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens mit beratender Stimme, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme, wenn der gemeinsame Unterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, kann auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule der Förderausschuss jederzeit eingerichtet werden.
(6) Der Förderausschuss gibt dem Staatlichen Schulamt eine Empfehlung über einen dem festgestellten Förderbedarf angemessenen Unterricht unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen. Er hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu beraten und den schulischen Bildungsweg zu begleiten.
(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, dass eine angemessene Förderung nicht möglich ist, oder wird die angemessene Förderung anderer Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse erheblich beeinträchtigt, ist auf Antrag der Eltern der Schülerin oder des Schülers oder der Schule die Stellungnahme des Förderausschusses darüber einzuholen, ob die Förderung an einer anderen allgemeinen Schule möglich ist oder die zuständige Förderschule besucht werden muss. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Stellungnahme des Förderausschusses.
[…]

§ 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht
[…]
(2) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.
[…]

§ 61 Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen für Blinde, Sehbehinderte oder Hörgeschädigte, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 5), wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.

§ 64 Erfüllung der Berufsschulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule in der Regelklasse oder in Bildungsgängen, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren. Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Förderberufsschulen erfüllt werden.
(2) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern kann die Berufsschulpflicht bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
[…]

Link: Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005


Verordnung über die sonderpädagogische Förderung
Vom 17. Mai 2006

ERSTER TEIL
Präventive Maßnahmen der allgemeinen Schulen

§ 1 Prävention als Aufgabe der allgemeinen Schulen
Es ist Aufgabe der allgemeinen Schule nach §§ 3 Abs. 6 und 50 des Hessischen Schulgesetzes, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern. Zu den Aufgaben sowie den vorbeugenden Maßnahmen gehören insbesondere die
[…]
  • Gewährung eines Nachteilsausgleichs auf der Grundlage des Erlasses über den Nachteilsausgleich in der jeweils geltenden Fassung,
[…]
  • Zusammenarbeit mit Förderschulen oder Förderschulen als Beratungs- und Förderzentren,
[…]
  • Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen wie den vorschulischen Einrichtungen, zum Beispiel den Frühförderstellen, den Sprachheilbeauftragten, der Erziehungsberatung, der Kinder und Jugendhilfe sowie den Trägern der Sozialhilfe.
Die allgemeine Schule ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wirkt sie an der Rehabilitation und Integration in die Gesellschaft mit.
[…]

ZWEITER TEIL: Sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen und in den Förderschulen

Erster Abschnitt: Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung
§ 3 Allgemeines
(1) Reichen für eine Schülerin oder einen Schüler zur Gewährleistung der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule die vorbeugenden Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 nicht aus, so muss überprüft werden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) Ein nach dem Dritten Teil dieser Verordnung festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf kann entweder an einer allgemeinen Schule oder an einer Förderschule erfüllt werden. In allgemeinen Schulen ist die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts möglich, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind oder geschaffen werden können. In Förderschulen erfolgt die sonderpädagogische Förderung im Rahmen einer Lerngruppe von Schülerinnen und Schülern, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen; dies ist grundsätzlich auch im Bereich der beruflichen Schulen möglich.
(3) Die Entscheidung, mit der sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, kann auf Antrag der Schule im Benehmen mit den Eltern oder auf Antrag der Eltern vom Staatlichen Schulamt aufgehoben werden, wenn sonderpädagogische Hilfen nicht mehr notwendig sind.

§ 4 Individueller Förderplan
(1) Im Rahmen ihrer längerfristigen Unterrichtsplanung für die gesamte Klasse erstellen die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer für jede Schülerin und jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf der Grundlage der Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf einen individuellen Förderplan für das kommende Schulhalbjahr. Dieser beschreibt die Unterrichts- und Erziehungsziele, die für die Schülerin oder den Schüler angestrebt werden. Dabei werden unter Berücksichtigung der Lerngruppe und der Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers sowie der personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen die beabsichtigten Fördermaßnahmen dargestellt.
[…]

Zweiter Abschnitt : Gemeinsamer Unterricht in allgemeinen Schulen
§ 5 Ziele des gemeinsamen Unterrichts
Der gemeinsame Unterricht soll Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichen, zusammen mit den Schülerinnen und Schülern ohne Förderbedarf die allgemeinen Schulen möglichst wohnortnah zu besuchen. Allen Schülerinnen und Schülern, die am gemeinsamen Unterricht teilnehmen, sollen durch diese Form des Unterrichts über kognitives und emotionales Lernen hinaus erweiterte Lernerfahrungen ermöglicht werden.

§ 6 Räumliche und sächliche Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht
(1) Sonderpädagogische Förderung kann in der allgemeinen Schule stattfinden, wenn die Schule räumlich und sächlich, insbesondere mit apparativen Hilfsmitteln und besonderen Lehr- und Lernmitteln, so ausgestattet ist, dass der sonderpädagogische Förderbedarf der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers angemessen berücksichtigt werden kann.
(2) Soweit zusätzliche Baumaßnahmen und Sachleistungen erforderlich werden, ist in Bezug auf die Regelungen der §§ 51 Abs. 3 und 145 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz die Zustimmung des Schulträgers notwendig; es muss gewährleistet sein, dass die Bau und Sachleistungen rechtzeitig erbracht werden.

§ 7 Personelle Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht
(1) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht können bis zu drei, in Ausnahmefällen vier Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden. Der Höchstwert dieser Klasse beträgt in der Grundschule in der Regel 20, in den Schulen der Sekundarstufe I in der Regel 23. Für die Vorklassen an Grundschulen soll der Höchstwert 18 für die Klassenbildung nicht überschritten werden.
(2) Für die Klasse sind je nach Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs folgende zusätzliche Lehrer und Erzieherstunden vorzusehen:
  • bei einer Schülerin oder einem Schüler fünf bis zehn Wochenstunden,
  • bei zwei Schülerinnen oder zwei Schülern acht bis sechzehn Wochenstunden,
  • bei drei und vier Schülerinnen oder drei und vier Schülern zwölf bis vierundzwanzig Wochenstunden.
Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen einer Abweichung von der Zahl der zusätzlichen Stunden zustimmen.

§ 8 Lehrpläne, Zeugnisse und Versetzungen im gemeinsamen Unterricht
(1) Je nach Art und Umfang des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs wird die Schülerin oder der Schüler entweder nach den für die allgemeine Schule geltenden Lehrplänen und Richtlinien (gemeinsamer Unterricht mit entsprechender Zielsetzung) oder nach denen der Schule für Lernhilfe oder nach den Richtlinien der Schule für Praktisch Bildbare unterrichtet (gemeinsamer Unterricht mit abweichender Zielsetzung).
(2) Bei gemeinsamem Unterricht mit entsprechender Zielsetzung gelten für die Aufnahme, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Vorschriften der besuchten allgemeinen Schule.
[…]

§ 9 Gestaltung des gemeinsamen Unterrichts
(1) Bei der Planung und Realisierung des gemeinsamen Unterrichts mit entsprechender Zielsetzung müssen die Unterrichtsinhalte unter sonderpädagogischem Aspekt so aufgearbeitet werden, dass es auch der Schülerin oder dem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich ist, die Lernziele der jeweiligen Unterrichtseinheit zu erreichen. Dabei kann im Einzelfall Nachteilsausgleich nach den geltenden Bestimmungen gewährt werden. Die Unterrichtsplanung erfolgt gemeinsam mit der zusätzlichen Lehrkraft oder der Erzieherin oder dem Erzieher, so dass dem individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers bei der Durchführung des Unterrichts sachangemessen Rechnung getragen wird.
[…]
(4) Sofern es erforderlich ist, können die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Zeit in einer Kleingruppe oder einzeln gefördert werden, um ihre Teilnahme am gemeinsamen Unterricht der gesamten Lerngruppe zu ermöglichen. Maßnahmen auf Zeit können beispielsweise sein
[…]
  • das Sehrest und Mobilitätstraining
[…]
Diese Maßnahmen sollen auf das notwendige Maß beschränkt und so bald wie möglich in den gemeinsamen Unterricht aufgenommen werden.
[…]


Dritter Abschnitt: Sonderpädagogische Förderung in beruflichen Schulen
§ 11 Allgemeines
(1) In der Berufsschule kann nach § 52 Hessisches Schulgesetz der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung im gemeinsamen Unterricht in der Regelklasse oder in besonderen Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren. Dies kann in Fortführung des gemeinsamen Unterrichts mit abweichender Zielsetzung umfassend (integratives Angebot) oder teilweise (teilintegratives Angebot) geschehen.
[…]

§ 12 Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit der Förderschule mit der beruflichen Schule in Fragen der sonderpädagogischen Förderung ist Bestandteil der Arbeit beider Schulformen. Zur Erleichterung des Übergangs der Schülerinnen und Schüler sind pädagogische Hilfen zu geben.
[…]
(3) Bei der Planung und Durchführung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wirken Förderschullehrkräfte und Berufsschullehrkräfte in einem der jeweiligen Art und Schwere der Behinderung angemessenem Umfang zusammen.
(4) Um dem sich verändernden Förderbedarf im Bereich der beruflichen Schulen Rechnung zu tragen, werden die Förderpläne fortgeschrieben und so den berufsspezifischen Erfordernissen angepasst. Hierbei arbeiten die Lehrkräfte der beruflichen Schule und der Förderschule zusammen. Der Erlass über den Nachteilsausgleich in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 13 Differenzierung
(1) Der Unterricht orientiert sich am individuellen Förderbedarf der einzelnen Schülerinnen und Schüler und ist durch Formen der äußeren und inneren Differenzierung so zu gestalten, dass er verschiedene Lernausgangslagen und Belastbarkeiten, unterschiedliche Lernvermögen, Lernfähigkeiten und Lerngeschwindigkeiten sowie die Neigungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen vermag. Er knüpft an den Förderplänen an.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befinden, sind so zu fördern, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Eltern erforderlich. Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind entsprechend ihren Eignungen und Interessen in der beruflichen Schule auf die Berufs und Arbeitswelt vorzubereiten. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist die umfassende Beratung der Eltern sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Beratungsstellen der Arbeitsagenturen, den Eltern und Einrichtungen der Jugend und Sozialhilfe erforderlich.
[…]

Vierter Abschnitt: Sonderpädagogische Förderung in Förderschulen
§ 14 Aufgaben und Bezeichnungen der Förderschulen
(1) Im Rahmen des in § 2 des Hessischen Schulgesetzes formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen haben die Förderschulen insbesondere die Aufgabe,
  • den sonderpädagogischen Förderbedarf der Kinder und Jugendlichen zu erfüllen, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen,
  • bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken,
  • die pädagogischen Hilfen dafür zu geben, dass der Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen erleichtert wird,
  • mit allgemeinen Schulen zusammenzuarbeiten und sie in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und zu unterstützen,
  • durch gezielte pädagogische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Betrieben eine praxisbezogene berufliche Orientierung ihrer Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen und einen Übergang in die Berufs und Arbeitswelt zu unterstützen.
Der Unterricht ist in den Förderschulen gemäß den jeweiligen Richtlinien nach sonderpädagogischen Gesichtspunkten so zu gestalten, dass er den behinderungsspezifischen Erfordernissen der Schülerinnen und Schüler entspricht. Über den Rahmen des Unterrichts nach den Stundentafeln hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in zusätzliche Fördermaßnahmen einbezogen, die unterrichtsbegleitend oder ergänzend stattfinden. In ihnen erfolgt in Kleingruppen oder einzeln gezielte sonderpädagogische Förderung entsprechend dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und im Rahmen der personellen Ausstattung.
[…]
(4) Förderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sind
[…]
4. die Schule für Sehbehinderte;
in ihr werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist und die aus diesem Grund besonderer Hilfen bedürfen,
5. die Schule für Blinde;
in ihr werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die über kein Sehvermögen verfügen oder darin so stark beeinträchtigt sind, dass sie sich auch nach optischer Korrektur in ihren Lebensbezügen wie Blinde verhalten,
[…]

§ 16 Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule
(1) Ein wichtiges Ziel der sonderpädagogischen Förderung in den Förderschulen ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf einen Übergang in die allgemeine Schule. Die Förderschulen haben die Aufgabe, diesen Übergang zu begleiten. […]
(2) Wird erkennbar, dass sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr vorliegt, entscheidet das Staatliche Schulamt nach Beratung der Eltern und gegebenenfalls auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses darüber, ob und wie ein Übergang von der Förderschule in die allgemeine Schule vollzogen werden kann. Der Antrag ist von der Schule oder von den Eltern zu stellen.
(3) Beim Übergang in die berufliche Schule ist eine Fachberaterin oder ein Fachberater der beruflichen Schule zu beteiligen.
(4) Soweit möglich, kann in einer Übergangsphase die Teilnahme am Unterricht bestimmter Fächer oder Lernbereiche in der allgemeinen Schule gestattet werden. Auch ein probeweiser Übergang ist möglich, bevor das Staatliche Schulamt endgültig entscheidet. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. In ihr kann die Förderschule ambulante Hilfe gewähren, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(5) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule sind nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz Formen der Kooperation zu entwickeln. Die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben Schülerinnen und Schüler der Förderschule. Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder entsprechende Lerngruppen können an Veranstaltungen der allgemeinen Schule teilnehmen. Die Teilnahme erfolgt in Abstimmung mit der allgemeinen Schule zeitweise in bestimmten Fächern, Projekten oder außerunterrichtlichen Angeboten. Die in der allgemeinen Schule erbrachten Leistungen werden in das Zeugnis übernommen, das von der Förderschule ausgestellt wird.


Fünfter Abschnitt: Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 17 Erfüllung und Verlängerung der Vollzeitschulpflicht
(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.
(2) Die Schulpflicht kann nach Anhörung der Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag der Eltern zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen. Die Entscheidung darüber trifft das Staatliche Schulamt.
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schule für Blinde, Sehbehinderte oder Hörgeschädigte, die gemäß § 53 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz ein fünftes Grundschuljahr besucht haben, wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.


DRITTER TEIL
Aufnahme und Entscheidungsverfahren
§ 18 Beratung der Eltern
Die Eltern sind umfassend zu beraten (§ 54 Abs. 2 Satz 4 Hessisches Schulgesetz), insbesondere in der Zeit vor der Antragsstellung sowie vor und während des Aufnahme- und Entscheidungsverfahrens. […]

§ 19 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei einer Schülerin oder einem Schüler vermutet, können die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst oder die allgemeine Schule in der Regel bis zum 15. Januar eines Jahres beim Staatlichen Schulamt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen. Ein im Verlauf des Schuljahres festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf kann in der Regel erst zum folgenden Schuljahr berücksichtigt werden.
[…]
(3) Das Staatliche Schulamt beauftragt eine Lehrkraft mit dem Lehramt an Förderschulen oder eine Berufsschullehrkraft mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung, durch eine sonderpädagogische Überprüfung den sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermitteln. Die beauftragte Lehrkraft fertigt ein Gutachten. […] Dabei sind sowohl die körperliche, die soziale, die emotionale und die kognitive Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen als auch die Entwicklungsbedingungen der Lernumwelt zu berücksichtigen. Das sonderpädagogische Gutachten schließt mit
  • einer Aussage über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der sonderpädagogischen Förderung,
  • einem Vorschlag zu den erforderlichen Fördermaßnahmen,
  • Hinweisen für den zu entwickelnden Förderplan.

Darüber hinaus können im Einzelfall
  • Hinweise auf Möglichkeiten der Eingliederungshilfe nach den Sozialgesetzbüchern VIII und XII,
  • Hinweise auf Möglichkeiten eines Nachteilsausgleichs,
  • eine Feststellung, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine schulärztliche Untersuchung erforderlich ist,
einbezogen werden.
[…]
(6) Auf der Grundlage des Gutachtens stellt das Staatliche Schulamt den Bedarf einer schulärztlichen Untersuchung fest und veranlasst diese. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung findet bei der Entscheidung über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Berücksichtigung.
(7) Ein sonderpädagogisches Überprüfungsverfahren kann entfallen, wenn ausreichende diagnostische Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, aus dem Bereich der vorschulischen Förderung, der Frühförderung oder dem Beratungs- und Förderzentrum vorliegen, die zweifelsfreie Entscheidungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf zulassen. Mit diesem Verfahren müssen sich die Eltern in schriftlicher Form einverstanden erklären.
(8) Auf der Grundlage der Ergebnisse der sonderpädagogischen Überprüfung, gegebenenfalls der schulärztlichen Untersuchung und der schulpsychologischen Untersuchung sowie anderer vorliegender Gutachten und diagnostischer Unterlagen entscheidet das Staatliche Schulamt über Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie über die voraussichtliche Dauer der sonderpädagogischen Förderung. Das Staatliche Schulamt teilt die Entscheidung den Eltern mit Begründung schriftlich mit.
(9) Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach Abs. 8 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz).
(10) Es ist Aufgabe der Schule, nach Ablauf von jeweils zwei Jahren den sonderpädagogischen Förderbedarf in angemessener Weise zu überprüfen, die Eltern darüber zu informieren und beides in der Schülerakte festzuhalten. Förderpläne sind entsprechend fortzuschreiben. Über wesentliche Veränderungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist dem Staatlichen Schulamt zu berichten, das die notwendigen Entscheidungen trifft.

§ 20 Aufgaben des Förderausschusses
[…]
(2) Mit Stimmrecht gehören dem Förderausschuss an:
1. die Fachberaterin oder der Fachberater für die sonderpädagogische Förderung oder eine vom Staatlichen Schulamt Beauftragte oder ein Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
2. eine Lehrerin oder ein Lehrer der allgemeinen Schule,
3. eine Lehrerin oder ein Lehrer der Förderschule,
4. jeweils die Eltern des Kindes. Die Eltern haben hierbei eine Stimme.
Mit beratender Stimme gehören dem Förderausschuss an:
[…]
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der gemeinsame Unterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert.
(3) Mit dem Vorsitz kann vom Staatlichen Schulamt auch eine Fachberaterin oder ein Fachberater im Bereich der beruflichen Schulen beauftragt werden.
(4) Der Förderausschuss bereitet Stellungnahmen und Empfehlungen auf der Grundlage der Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf vor. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, und er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei seinen Stellungnahmen und Empfehlungen hat der Förderausschuss die für die Schülerin oder für den Schüler bedeutsamen Faktoren zu berücksichtigen. Er hat gemäß § 54 Abs. 6 Satz 2 Hessisches Schulgesetz ferner die Aufgabe
  • die allgemeine Schule bei der Förderung der Schülerin oder des Schülers zu beraten sowie
  • den schulischen Bildungsweg zu begleiten.

§ 21 Wahlrecht der Eltern und Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörden
(1) Nach § 54 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz entscheiden die Eltern, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder die Förderschule besucht. […] Bei Schülerinnen und Schülern, die nach festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung (§ 53 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) in Frage kommen, ist von einer Entscheidung für die allgemeine Schule auszugehen, sofern die Eltern nicht einen Antrag auf Besuch der Förderschule stellen. Die Entscheidung der Eltern über den Schulbesuch ihres Kindes ist dem Staatlichen Schulamt in der Regel bis zum 15. April eines Jahres mitzuteilen.
(2) Wenn sich die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Besuch der allgemeinen Schule entschieden haben, muss das Staatliche Schulamt der Entscheidung widersprechen, wenn an der allgemeinen Schule die räumlichen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind und auch bis zum Beginn des gemeinsamen Unterrichts nicht geschaffen werden können oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung stehen. Außerdem kann das Staatliche Schulamt der Entscheidung der Eltern widersprechen, wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Rahmenbedingungen erhebliche Zweifel bestehen, ob die Schülerin oder der Schüler in der allgemeinen Schule angemessen gefördert werden kann.
(3) Bleiben die Eltern trotz des Widerspruchs des Staatlichen Schulamtes bei ihrer Entscheidung, dann trifft das Staatliche Schulamt unter Abwägung der von den Eltern dargelegten Gründe und gegebenenfalls auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses die endgültige Entscheidung.
(4) Für die Aufnahme in die allgemeine Schule sollen in der Regel Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die in eine Vorklasse aufgenommen werden können oder in das erste oder zweite Schulbesuchsjahr eintreten.
(5) Haben sich die Eltern für den Besuch einer Förderschule entschieden oder ist der Besuch der allgemeinen Schule nicht möglich oder kann der gemeinsame Unterricht nicht in der nach § 60 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz zuständigen Grundschule besucht werden, dann entscheidet das Staatliche Schulamt über die Verpflichtung zum Besuch der zuständigen Förderschule oder darüber, an welchem Sonderunterricht die Schülerin oder der Schüler teilzunehmen hat. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt in der Regel bis zum 30. April eines Jahres.
(6) Kann der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers nur in einer Förderschule oder einem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum außerhalb des Bereiches des Staatlichen Schulamtes erfüllt werden, so erfolgt die Zuweisung durch das zuständige Staatliche Schulamt im Benehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(7) Stimmen die Eltern im Feststellungsverfahren dem Besuch der Förderschule zu, kann das Staatliche Schulamt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den Besuch der Förderschule gemeinsam verfügen.


VIERTER TEIL: Gestaltung der Förderschulen, ihres Unterrichts und ihrer Abschlüsse
[…]

§ 23 Unterricht, Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Als Förderschulen mit entsprechender Zielsetzung arbeiten die Sprachheilschule, die Schule für Erziehungshilfe, für Hörgeschädigte, für Sehbehinderte, für Blinde, für Körperbehinderte und die Schule für Kranke nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule. Sie können die Abschlüsse der allgemeinen Schulen vergeben, wenn die Schülerinnen und Schüler nach den entsprechenden Lehrplänen unterrichtet wurden.
[…]
(3) In den Förderschulen mit entsprechender Zielsetzung richten sich die Bildungs- und Erziehungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und der Erwerb eines Schulabschlusses sowie die Ausstellung von Zeugnissen nach den für die jeweilige Schulform der allgemeinen Schule geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für entsprechende Abteilungen, Zweige oder Klassen an allgemeinen Schulen.
[…]
(8) Beim Wechsel der Schülerinnen und Schüler in eine andere Förderschule oder bei Überweisungen in die Förderschule eines anderen Bundeslandes sollen alle vorhandenen Unterlagen zur Situation der betreffenden Schülerinnen und Schüler der jeweils aufnehmenden Förderschule nach Maßgabe der Richtlinien über die Führung, Aufbewahrung und Archivierung von Schriftgut in Schulen in der jeweils geltenden Fassung zugeleitet werden.

FÜNFTER TEIL: Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren
[…]
§ 25 Organisation der Förderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren
[…]
(3) Überregionale Beratungs- und Förderzentren werden auf der Grundlage der bestehenden überregionalen Schulen für Körperbehinderte, für Blinde und Sehbehinderte, für Hörgeschädigte, für Erziehungshilfe sowie für Kranke gebildet. Die Verbindung unterschiedlicher Förderschulformen ist dem Förderbedarf mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher entsprechend möglich. Die Einzugsbereiche legt das Kultusministerium im Benehmen mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und den beteiligten Schulträgern fest. Überregionale Beratungs- und Förderzentren arbeiten mit den regionalen Zentren ihres Einzugsbereiches eng zusammen.
[…]

Link: Hessisches Kultusministerium – Sonderpädagogische Förderung in Hessen
Hier werden als Downloads die "Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 17.5.2006" und das "Hessische Schulgesetz" angeboten.


Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen
Erlass vom 19. Dezember 1995
[...]
Bei Prüfungen ist Schülern und Schülerinnen nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 2 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) ein ihrer körperlichen Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
[...]
Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen, die zielgerichtet unterrichtet werden können, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Leistungsanforderungen im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht der Schule und der entsprechenden Regelungen im Schwerbehindertengesetz (Nachteilsausgleich § 48 Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen, die gemeinsam mit Nichtbehinderten unterrichtet werden, darf bei der Leistungsvermittlung kein Nachteil aufgrund ihrer Behinderung entstehen. Bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen ist auf die Behinderung des Schülers bzw. der Schülerin angemessen Rücksicht zu nehmen und ggf. ein Nachteilsausgleich zu schaffen bzw. eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen, z. B.:

  • Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten;
  • Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller Arbeitsmittel (Einmaleinstabelle, Schreibmaschine, Computer, Kassettenrecorder, größere bzw. spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere Linien, spezielle Stifte u. ä.);
  • mündliche statt schriftliche Prüfung (z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen);
  • unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten);
  • differenzierte Hausaufgabenstellung;
  • individuelle Sportübungen.
[...]
Antragsberechtigt sind für minderjährige Schülerinnen und Schüler die Eltern, im übrigen die volljährige Schülerin bzw. der Schüler selbst. Der Antrag ist an die Leiterin bzw. den Leiter der besuchten Einrichtung zu richten.
[...]

Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der besuchten Schule in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften.
Ihre bzw. seine Entscheidung ist zu den Akten zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
[...]

Link: Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen



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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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