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Recht

3.6.1. Gesetzliche Grundlagen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Vom 16. April 1997, zuletzt geändert 19. Februar 2013

§ 1 Recht auf schulische Bildung
Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung.
(…)

§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen.
(…)
(3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. (…)

§ 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
(1) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert. Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „Lernen”, „Sprache“ „emotionale und soziale Entwicklung“ „geistige Entwicklung“ „körperliche und motorische Entwicklung“ „Hören“ und „Sehen“ bestehen.
(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.
(4) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt.
(…)

§ 19 Sonderschule
Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden. Den Sonderschulen kann eine Vorschulklasse angegliedert sein.

Link: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)


Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen (Integrationsklassen VO) Vom 20. Januar 1998 aufgehoben durch § 25 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 467)





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Autor:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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