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Recht

3.6.1. Gesetzliche Grundlagen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008

§ 1 Recht auf schulische Bildung
Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung.
(…)
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen.
(…)
(3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden. (…)

§ 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
(1) Durch individuelle Integrationsmaßnahmen, Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Eltern und Lehrkräften sowie zur Unterstützung und ergänzenden Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, durch Integrationsklassen und Sonderschulen werden die organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen für die Förderung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen. Allgemeine Schulen, Einrichtungen und Sonderschulen wirken in enger Zusammenarbeit auf eine Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Unterricht der allgemeinen Schule hin. Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in Sonderschulen aufgenommen, wenn sich eine integrative Förderung nicht realisieren lässt.
(2) Sonderpädagogische Förderung durch Einrichtungen erfolgt grundsätzlich als individuelle Integrationsmaßnahme in der allgemeinen Schule. Sie kann angeordnet werden, wenn die Schülerinnen und Schüler durch den Regelunterricht ihrer Stammschule nicht hinreichend sonderpädagogisch gefördert werden können.
(…)
(4) Die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, die Anordnung sonderpädagogischer Förderung und die Entscheidung über eine vorübergehende schulersetzende Betreuung erfolgen auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. (…)
(5) Integrationsklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden als Regelangebot in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I eingerichtet, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. (…)

§ 19 Sonderschule
(1) Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet. Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden. Den Sonderschulen kann ein Schulkindergarten angegliedert sein.
(2) Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall der Besuch einer Sonderschule erforderlich ist und in welchem Förderschwerpunkt und in welcher Schule die Schülerin oder der Schüler am besten gefördert werden kann, trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. (…)

Link: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)


Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen (Integrationsklassen VO)
Vom 20. Januar 1998


§ 1 Definition, Anwendungsbereich
(1) In Integrationsklassen werden Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit behinderten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 erfüllen.
[…]

§2 Antrag auf Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse bedarf der Schriftform und ist jeweils bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Einschulung erfolgen soll, bei der Schulleitung der regional zuständigen Grundschule einzureichen. Für die Aufnahme dieser Kinder in Integrationsklassen kann die zuständige Behörde besondere Schuleinzugsbereiche festlegen.
(2) Bei Entgegennehme des Antrags auf Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf holt die Schulleitung das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten für Gespräche mit den bisher betreuenden pädagogischen und therapeutischen Fachkräften sowie für die Einsichtnahme in bereits vorliegende Berichte und ärztliche Gutachten ein.
(3) In einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung sollen die Erfahrungen und Erwartungen der Erziehungsberechtigten erörtert und die Fördermöglichkeiten in Integrationsklassen und an Sonderschulen eingehend dargestellt werden.

§ 3 Aufnahmekommission
(1) An den Schulen, die Integrationsklassen führen, werden Aufnahmekommissionen gebildet, denen folgende Mitglieder angehören:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Grundschule (Vorsitz),
2. eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer Sonderschule, die möglichst nicht im Schulaufsichtsbezirk der Grundschule liegen soll,
3. ein Mitglied des künftigen Pädagogenteams.
(2) Ein Mitglied der Aufnahmekommission soll Unterrichtserfahrung in einer Integrationsklasse haben. Das kann bei der Neueinrichtung von Integrationsklassen an einer Grundschule auch eine Lehrkraft aus dem Beratungszentrum Integration des Instituts für Lehrerfortbildung sein. Die zuständige Behörde benennt die Kommissionsmitglieder im Zusammenwirken mit den Schulleitungen der aufnehmenden Grundschulen. Weitere Personen können zur Beratung hinzugezogen werden.
(3) Auf Vorschlag der Schulkonferenz der aufnehmenden Schule beruft die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, die die Aufgabe hat, die Interessen der Erziehungsberechtigten im Aufnahmeverfahren zu wahren. Auf Wunsch der antragstellenden Erziehungsberechtigten wird diese Vertrauensperson zu den Beratungen der Aufnahmekommission hinzugezogen. Die Schulleitung weist die Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung auf diese Möglichkeit hin.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen, Orientierungsfrequenz
(1) In Integrationsklassen werden neben Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf solche Kinder aufgenommen, die andernfalls in Schulen für Geistigbehinderte, für Körperbehinderte, für Blinde und Sehbehinderte, für Gehörlose oder für Schwerhörige aufgenommen werden müßten. In begründeten Einzelfällen können auch Kinder in Integrationsklassen aufgenommen werden, die auf Grund schwerwiegender Beeinträchtigungen sowohl ihrer Lernfähigkeit als auch ihrer Sprachfähigkeit in Kleinklassen für Mehrfachbehinderte aufgenommen werden müßten und bei denen bereits zum Zeitpunkt ihres Schuleintritts erkennbar ist, daß für sie längerfristig ein zieldifferenter Unterricht erforderlich sein wird.
(2) Es können nur solche Kinder aufgenommen werden, deren besonderem Förderbedarf die pädagogische Arbeit in einer Integrationsklasse allein oder im Zusammenwirken mit außerschulischen pädagogisch-therapeutischen Unterstützungsmaßnahmen gerecht werden kann.
(3) Für Integrationsklassen gilt; eine Orientierungsfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, davon in der Regel vier Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen.

§ 5 Aufnahmeverfahren
[…]
(5) Erfüllen mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Voraussetzungen für eine Aufnahme gemäß § 4, als Plätze zur Verfügung stehen, so sind bei der Auswahlentscheidung ergänzend folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die Nähe des Wohnortes eines angemeldeten Kindes zur Schule, die Kontakte zwischen den Kindern einer Klasse auch außerhalb der Schulzeit begünstigt;
2. die Aufrechterhaltung von Beziehungen zwischen Kindern, die in der Nachbarschaft, im Kindergarten oder in anderen vorschulischen Einrichtungen gewachsen sind;
3. die Zusammensetzung einer Integrationsklasse mit Kindern, die verschiedenartige Behinderungen aufweisen.

§ 6 Entscheidung über die Aufnahme
(1) Die Aufnahmekommission entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob sie der zuständigen Behörde die Aufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Integrationsklasse empfiehlt. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen. Dabei ist der spezifische sonderpädagogische Förderbedarf darzulegen.
(2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Aufnahmekommission trifft die zuständige Behörde die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines behinderten Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf und teilt der Schulleitung diese Entscheidung mit.

Link: Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen
(Integrationsklassen VO) (20. Januar 1998)




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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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