Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern (Stand 2009)
- 3.1. Baden-Württemberg
- 3.2. Bayern
- 3.3. Berlin
- 3.4. Brandenburg
- 3.5. Bremen
- 3.6. Hamburg
- 3.7. Hessen
- 3.8. Mecklenburg-Vorpommern
- 3.9. Niedersachsen
- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.10.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.10.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.10.4. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
- 3.10.5. Links
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
- 3.13. Sachsen
- 3.13.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.13.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
- 3.14. Sachsen-Anhalt
- 3.14.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.14.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
- 3.15. Schleswig-Holstein
- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.5.1. Gesetzliche Grundlagen
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) vom 28. Juni 2005§ 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens
[…]
(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen und mindern.
§ 22 Förderzentrum
(1) Das Förderzentrum hat den Auftrag, eine auf die individuelle Problemlage und Behinderung von Schülerinnen und Schülern ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einbezogen werden. Darüber hinaus hat es die Aufgabe, die allgemeine Schule in sonderpädagogischen Fragen zu beraten und bei präventiven Maßnahmen gegen drohende Behinderungen ihrer Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Förderzentren sollen soweit inhaltlich und wirtschaftlich sinnvoll organisatorisch und räumlich den zugehörigen Stufen der allgemeinen Schule angegliedert werden.
[…]
(3) Das Förderzentrum und die allgemeine Schule sollen in enger Zusammenarbeit auf die Eingliederung ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.
§ 35 Sonderpädagogische Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung einschließlich erforderlicher individueller Hilfen soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller erzieherischer und unterrichtlicher Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Förderzentrum, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein sonderpädagogisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für den Schüler oder die Schülerin die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die sonderpädagogischen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam in der Regelklasse durchzuführen ist, zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine gesonderte Förderung in Lerngruppen mit sonderpädagogisch ausgerichtetem Unterricht in enger Verbindung zur inhaltlichen Arbeit der Regelklassen der allgemeinen Schule oder in einem Förderzentrum erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Entscheidung über den Förderort und über den Bildungsgang des Kindes oder des oder der Jugendlichen trifft, nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat.
(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Absatz 3), über den Förderort und über den Bildungsgang (Absatz 4) und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule kann eine Rechtsverordnung regeln.
Link: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) vom 28.6.2005
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (Sonderpädagogikverordnung)
Vom 24. April 1998 (Brem.GBI. S. 113 – 223-a-22)
Leitlinie
Die Bildung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist eine gemeinsame Aufgabe für alle Schulen. Die Sonderpädagogik versteht sich dabei als eine notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Pädagogik. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an selbständiger Lebensgestaltung, an Selbstbestimmung, an schulischer und beruflicher Eingliederung und gesellschaftlicher Teilhabe zu erlangen.
§ 2 Feststellungs- und Antragsverfahren
(1) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs bis zum Ende der Grundschulzeit durchgeführt. […]
(2) Antragsberechtigt sind:
1. die Schule,
a) die die Schülerin oder der Schüler besucht oder
b) bei der die Schülerin oder der Schüler zur Aufnahme angemeldet wurde;
2. die Erziehungsberechtigten;
3. der Schulärztliche Dienst.
(3) Der Antrag wird durch oder über die Schule nach Absatz 2 Nr. 1 an die zuständige sonderpädagogische Einrichtung (Förderzentrum oder Sonderschule) gestellt. Dem Antrag ist beizufügen:
1. eine Begründung für den Antrag mit Angabe des vermuteten Förderschwerpunktes,
2. Rahmendaten über den bisherigen schulischen Werdegang (Schülerbogen),
3. Kopien der letzten Zeugnisse,
4. eine Dokumentation der bisherigen Förderung und deren Ergebnisse,
5. der Vermerk über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten nach § 3,
6. mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch bereits vorliegende Befunde.
§ 3 Beteiligung der Erziehungsberechtigten beim Antragsverfahren
(1) Vor der Weitergabe des Antrags an die sonderpädagogische Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten durch den Antragsteller über die Ziele und den Ablauf des Feststellungsverfahrens einschließlich der Möglichkeit, ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, zu informieren und anzuhören.
(2) Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne von § 35 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes, veranlaßt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport die Durchführung des Verfahrens, wenn die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz in einer Stellungnahme begründet darlegt, daß voraussichtlich nur eine Unterrichtung mit sonderpädagogischer Förderung die schulische Entwicklung des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen ausreichend unterstützen kann. Befindet sich das Kind im Vorschulalter, wird die auf Vorschlag der Klassenkonferenz erstellte Stellungnahme der Schulleitung durch eine Stellungnahme des Schulärztlichen Dienstes ersetzt.
§ 4 Durchführung des Feststellungsverfahrens
(1) Die zuständige sonderpädagogische Einrichtung koordiniert das Feststellungsverfahren. Dies umfaßt insbesondere:
1. die Einholung eines schulärztlichen Gutachtens unter Beifügung einer Kopie der Antragsunterlagen gemäß § 2 Abs. 3,
2. auf Wunsch oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens,
3. die Beauftragung sonderpädagogischer Fachkräfte mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens,
4. die Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Untersuchungsverfahren,
5. die Einbeziehung weiterer Personen, soweit dies für die Diagnose notwendig ist,
6. bei Kindern und Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache soweit möglich die Heranziehung fach- und sprachkundiger Lehrkräfte oder einer Übersetzerin oder eines Übersetzers.
(2) Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
§ 5 Inhalt und Ergebnis des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens
Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfaßt die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse. Das abschließende Gutachten der sonderpädagogischen Einrichtung enthält:
1. alle Diagnose- (Kind-Umfeld-Analyse) und Beratungsergebnisse,
2. Aussagen über die Art des Förderbedarfs,
3. eine Empfehlung über Art und Ort der Förderung unter Abwägung der Fördermöglichkeiten der in Frage kommenden Schulen sowie gegebenenfalls
4. Hinweise auf geeignete besondere, auch außerschulische Maßnahmen.
§ 6 Entscheidungen über die sonderpädagogische Förderung und den Bildungsgang
(1) Auf der Grundlage des abschließenden Gutachtens entscheidet die sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule über die sonderpädagogische Förderung der Schülerin oder des Schülers.
[…]
§ 7 Entscheidung über den Förderort
Die Entscheidung über den Förderort kann den Verbleib in der allgemeinen Schule oder den Wechsel zu einer anderen allgemeinen Schule oder zu einer Sonderschule beinhalten. Die Entscheidung hat sich an den im Einzelfall vorhandenen und bereitstellbaren notwendigen personellen und sächlichen Möglichkeiten zu orientieren. Der Verbleib in der allgemeinen Schule und die Zuweisung zu einer anderen allgemeinen Schule haben Vorrang. Eine Zuweisung zu einer Sonderschule ist besonders zu begründen. Die Entscheidung über den Förderort trifft die sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule. Im übrigen gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
[…]
Teil 4
§ 12 Aufgaben und Unterrichtsstruktur der Sonderschule
[…]
(5) Die Schulen für Sinnes- und Körperbehinderte beraten und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen, insbesondere hinsichtlich ihres besonderen Förderschwerpunktes, wirken auf gemeinsame Erziehungs- und Unterrichtsvorhaben hin und gestalten Angebote überregionaler Beratungsstellen.
[…]
Link: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (Sonderpädagogikverordnung) vom 24. April 1998
Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche Schulen und Bildungsgänge
Vom 2. März 2004
§ 6 Grundsätze des Aufnahmeverfahrens.
(1) Können nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der Gruppen nach den Absätzen 2 bis 6 aufgenommen. Bei der Aufnahme in einen gymnasialen Bildungsgang sind in den Aufnahmeverfahren in den Gruppen des Absatzes 2 sowie 5 bis 7 die jeweils durchzuführenden Verfahren nur noch unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit Gymnasialempfehlung vorzunehmen, sobald 49 vom Hundert der in der jeweiligen Gruppe zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerbern mit Sekundarschulempfehlung vergeben worden sind.
[…]
(3) Dann sind jene Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Dies trifft zu, wenn
1. für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule mit dem gewählten Bildungsgang bestehen oder
2. hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.
Link: Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche Schulen und Bildungsgänge vom 2. März 2004
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Autoren:
- Löbbing, Stephanie (» Autorprofil)
- Wewel, Stefan (» Autorprofil)
