Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern (Stand 2009)
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- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
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- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
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- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
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- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
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- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
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- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009§ 19 Sonderpädagogische Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. (...)
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt hat.
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
(...)
5. Sehen,
(...)
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. (...)
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung.(...)
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des §81 sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.
Link: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) vom April 2005 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2008 2006
2. Abschnitt - Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort
§ 3 Allgemeines
(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Sie beteiligt
die Eltern nach Maßgabe dieser Verordnung.
(...)
§ 9 Sehschädigungen
(Förderschwerpunkt Sehen)
(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Blinden gleichgestellt.
(2) Eine Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder § 11 Eröffnung des Verfahrens wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.
§ 11 Eröffnung des Verfahrens
(1) Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können stellen
a) die Eltern über die allgemeine Schule oder
b) die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe.
(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen
1. bei der zuständigen Grundschule,
2. in den Fällen von § 4 Nr. 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.
(…)
§ 12 Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dabei ist das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nach Absatz 3 einzubeziehen.
(2) Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein.
(3) Vor Abschluss des Gutachtens veranlasst die Schulaufsichtsbehörde eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde. Sie umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.
(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf vorzulegen. Diese kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. (…) Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler in Frage kommen, und den voraussichtlichen Bildungsgang (§ 1 Abs. 3). Sie weist die Eltern auf den Gemeinsamen Unterricht (§ 37) hin. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch auch unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.
§ 13 Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort
(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über
1. den sonderpädagogischen Förderbedarf,
2. den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte,
3. den Förderort.
(…)
(3) Bei mehreren Förderschwerpunkten bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, in welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler vorrangig unterrichtet wird. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 richtet sich der Förderort in der Regel nach dem vorrangigen Förderschwerpunkt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
(…)
§ 15 Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs
(1) Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist.
(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass diese vor Ablauf des Schuljahres entscheiden kann.
(…)
§ 16 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts
(1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.
(2) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, teilt sie den Eltern die Entscheidung mit. Sie nennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie die Schülerin oder den Schüler anmelden können.
(3) Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Eltern mit.
(4) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 13. Ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts ohne Wechsel des Förderortes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.
§ 17 Verfahren in der Sekundarstufe II
(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogisch gefördert und ist dies nach dem Urteil der abgebenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig, ist folgendes Verfahren durchzuführen:
1. Die abgebende Schule leitet ihren begründeten Vorschlag mit Unterlagen der aufnehmenden Schule zu.
2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorschlag mit einer eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen.
3. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 13.
(2) Werden Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt, ist gemäß §§ 12 bis 14 zu verfahren.
(…)
§ 22 Förderschwerpunkt Sehen
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sehen führt zu den Abschlüssen
1. der allgemeinen Schulen,
2. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen,
3. im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung.
(2) Blindenpunktschrift ist gleichberechtigte Form der schriftlichen Kommunikation in allen Fächern.
(3) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(…)
(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.
(…)
8. Abschnitt - Gemeinsamer Unterricht
§ 37 Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen
(1) Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und am Unterricht in Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG) setzt einen Antrag der Eltern voraus. Die Schulaufsichtsbehörde kann den Eltern einen solchen Antrag empfehlen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums (§ 29 SchulG) für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet.
(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt. §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
(4) Bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung und den Förderort in der Sekundarstufe I. Ein neues Gutachten nach § 12 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.
Link: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß §52 SchulG - AO-SF)
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Autoren:
- Löbbing, Stephanie (» Autorprofil)
- Wewel, Stefan (» Autorprofil)
