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Recht

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
Zuletzt geändert am 8.3.2005, GVBl 2005, S. 71

Art. 2
Aufgaben der Schulen
(1) […] Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt.

Art. 19
Aufgaben der Förderschulen
(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.
(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:
1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten,
2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,
3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
a) die vorschulische Förderung durch die mobile sonderpädagogische Hilfe und
b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schüler in den Schulen anderer Schularten (allgemeine Schulen) oder in Förderschulen.
[…]

Art. 20
Förderschwerpunkte,
Aufbau und Gliederung der Förderschulen
(1) Förderschulen können gebildet werden für
1. den Förderschwerpunkt Sehen,
2. den Förderschwerpunkt Hören,
3. den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4. den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
5. den Förderschwerpunkt Sprache,
6. den Förderschwerpunkt Lernen,
7. den Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung.
(…)
(4) Die Schulen umfassen
1. Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Klassen
a) der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnose- und Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend.
b) der Hauptschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können,
c) der Werkstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Werkstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt,
d) - mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - des Berufsvorbereitungsjahres (Form B oder C) bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung,

2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
3. berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung über eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden.

(5) Förderschulen, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schulen unterrichtet wird, können auch Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichten, sofern die personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen. Satz 1 gilt nicht für den Besuch der Jahrgangsstufe 1 A.

Art. 21
Mobile Sonderpädagogische Dienste
(1) Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und er vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert werden kann. Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet.
(2) Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.
(3) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schüler eingesetzt werden.


Art. 30
Zusammenarbeit von Schulen
(1) Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots, zur Durchführung gemeinsamer Schulveranstaltungen und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten sowie der beweglichen Ferientage. Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. Dazu können mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandsträger auch Außenklassen von Volksschulen an Förderschulen und von Förderschulen an Volksschulen sowie Kooperationsklassen an Volksschulen gebildet werden. Erziehungsberechtigte, deren Kinder nach Art. 41 förderschulpflichtig sind, haben die Möglichkeit die Einrichtung einer Außenklasse zu beantragen. Außenklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich ermöglicht werden kann. Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
[…]

Art. 41
Vorschriften für Behinderte und für Kranke
(1) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen. Ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen, wenn er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3, überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen kann sowie gemeinschaftsfähig ist. Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, aufhalten, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, so weit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
(2) Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme in die Förderschule kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. Das Nähere bestimmt die Schulordnung.
(3) Die Anmeldung an einer Förderschule soll nur erfolgen, wenn die Grundschule festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 für eine Unterrichtung an der Grundschule nicht gegeben sind. Ausnahmen hiervon regelt die jeweilige Schulordnung. Vor der Aufnahme ist ein sonderpädagogisches Gutachten zu erstellen, das den Förderbedarf beschreibt und eine Empfehlung zum geeigneten Förderort ausspricht. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Zeitpunkt, Art und Umfang der Begutachtung zu informieren und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens anzuhören. Soweit erforderlich, können auch ärztliche oder schulpsychologische Gutachten ergänzend angefordert werden; eine Empfehlung des Kindergartens oder der Schulvorbereitenden Einrichtung soll einbezogen werden. Die Schulpflichtigen sind verpflichtet, an der Erstellung der Gutachten mitzuwirken. Stimmen die Erziehungsberechtigten der Aufnahme in eine Förderschule nicht zu, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zu Stande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. Das Schulamt hat das Votum der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.
(4) Für Schüler, die nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren, für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren.
(5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. Art. 38 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Berufsschulpflicht der Schüler nach Abs. 1 gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. Nicht mehr Berufsschulpflichtige sind nach Maßgabe der Schulordnung zum Berufsschulbesuch berechtigt, wenn sie an einem Förderungslehrgang teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen. Umschüler haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung teilzunehmen, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist. Die Berufsschulpflicht für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich Werkstufe) erfüllt.
(7) Ein Schulpflichtiger, der eine allgemeine Schule besucht, kann auf Antrag der besuchten Schule oder auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 an eine für ihn geeignete Förderschule überwiesen werden. Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers statt. Für das Überweisungsverfahren gelten Abs. 3 Sätze 3 bis 10 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung. Die Schulpflicht kann auch an einer dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Schule nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden.
(8) Schüler einer Förderschule, von denen zu erwarten ist, dass sie am Unterricht der Volksschule oder Berufsschule mit Erfolg teilnehmen können, sind an die Volksschule oder Berufsschule zu überweisen. Im Übrigen können Schüler, für die die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers an die Volksschule oder Berufsschule überwiesen werden. Abs. 3 Sätze 5 bis 10 gelten entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung.
(9) Ansprüche an Sozialleistungsträger regeln sich nach den für diese geltenden Vorschriften.

Art. 52
Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse
[…]
(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamte während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachte Leistung werden nach […] Notenstufen bewertet.
Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderschule, in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülern in Pflichtschulen und bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen und Berufsschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schüler hat die Lehrkraft die erzielten Noten zu nennen.
[…]

Link: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000



Verordnungsentwurf: Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

§ 13
Mobile Sonderpädagogische Dienste
Mobile Sonderpädagogische Dienste an allgemeinen Schulen werden eingesetzt, wenn zu erwarten ist, dass Schüler mit einer sonderpädagogischen Unterstützung mindestens aktiv am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen können (Art. 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG) und ihr sonderpädagogischer Förderbedarf dort hinreichend erfüllt werden kann. Der Umfang der Unterstützung für einen Schüler durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist zwischen der allgemeinen Schule und der Förderschule beziehungsweise zwischen den Förderschulen vor Beginn der Förderphase, in der Regel vor Beginn eines Schuljahres, abzustimmen; dabei sind Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 21 Abs. 3 BayEUG zu beachten.

Link: Verordnungsentwurf: Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung





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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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