Hinweis

Sollten Sie einen Fehler entdecken oder eine Anregung haben, würden wir uns über einen » Hinweis per E-Mail freuen.


Logo der technischen Universität Dortmund

Details eines Themas

« Zur Themenübersicht

Recht

3.15.1. Gesetzliche Grundlagen

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG)
Vom 24. Januar 2007


§ 5 Formen des Unterrichts
(…)
(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).
(…)

§ 20 Umfang der Schulpflicht
(…)
(2) Die Schulpflicht gliedert sich in
1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
(…)

§ 21 Erfüllung der Schulpflicht
(…) (2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.
(…)

§ 24 Zuständige Schule
(1) Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aus. Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schülerinnen und Schüler in die zuständige Grund- oder Regionalschule oder das zuständige Gymnasium oder Förderzentrum aufzunehmen.
(…)
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Schule zuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Wird die Schülerin oder der Schüler im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde auch das zuständige Förderzentrum fest.
(…)

§ 27 Untersuchungen
(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.
(…)

§ 45 Förderzentrum (dieser § tritt mit Wirkung vom 1.8.2008 in Kraft)
(1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte. Sie nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Förderzentren wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. Sie beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zudem an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Förderzentren sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen führen sowie auf die berufliche Bildung vorbereiten. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Abschlüsse in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung vorsehen, die auch an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden können, die eine allgemein bildende Schule besuchen.
(2) Förderzentren bieten folgende Förderschwerpunkte:
(…)
7. Sehen,
(…)
Die Bezeichnung des Förderzentrums richtet sich nach dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem es vorrangig fördert.
(…)

Link: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) Vom 24. Januar 2007

Auf der Seite Schulrecht-SH finden Sie die Erlasse und Lehrpläne unter dem Stichwort Förderzentrum oder Sonderpädagogik.


Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO)
Vom 20. Juli 2007

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

§ 1 Aufgaben der Förderzentren
(…)
(3) Förderzentren unterstützen und fördern Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, insbesondere in der Eingangsphase und der flexiblen Übergangsphase. Den Schülerinnen und Schülern soll dadurch ein Abschluss ermöglicht werden, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Zu diesem Zweck arbeiten die Förderzentren eng mit den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.
(…)

§ 3 Sonderpädagogischer Förderbedarf
Schülerinnen und Schüler haben sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht einer Grundschule, einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer berufsbildenden Schule teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreichend ist. Ihre sonderpädagogische Förderung erfolgt nach Art ihrer Beeinträchtigung in einem oder mehreren Förderschwerpunkten nach § 45 Abs. 2 SchulG.

§ 4 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durchgeführt, wenn im Rahmen der Anmeldung an einer Schule oder während des Schulbesuchs ein solcher Bedarf vermutet und die Einleitung des Verfahrens
1. von der besuchten Schule veranlasst wird oder
2. von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler (Betroffene) oder einer der in Betracht kommenden aufnehmenden Schulen beantragt wird.
(…)
(4) Das Förderzentrum erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, das alle Umstände berücksichtigt, die für eine Aufnahme sonderpädagogischer Förderung von Bedeutung sind, und das mit einem Entscheidungsvorschlag darüber endet, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll.
(5) Das Förderzentrum erarbeitet zur Vorbereitung der Koordinierungsgespräche
nach § 5 Vorschläge in Bezug auf
1. die Art und Weise der zu ergreifenden Fördermaßnahmen,
2. die von der Schülerin oder dem Schüler benötigten Lehr- und Hilfsmittel,
3. die Schülerbeförderung,
4. die notwendigen baulichen Voraussetzungen,
5. die notwendige zusätzliche personelle Unterstützung und
6. das zuständige Förderzentrum nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG.
(…)

§ 6 Förderausschuss
(…)
(3) Auf der Grundlage der Beratung wird eine Empfehlung vom Förderausschuss abgegeben, in der die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer geeigneten Maßnahme berücksichtigt werden. Angaben über einen zu gewährenden Nachteilsausgleich, der sich nach Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet, sollen enthalten sein. Die Empfehlung ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde zusammen mit der Schülerakte zu übermitteln.

§ 7 Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und Aufnahme in die Schule
(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde legt den Förderschwerpunkt fest, entscheidet über Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers, den notwendigen Nachteilsausgleich, die Zuweisung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SchulG und legt das zuständige Förderzentrum nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG fest. Soweit die Schülerin oder der Schüler an gemeinsamem Unterricht nach § 5 Abs. 2 SchulG teilnehmen soll, hat die Schulaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob die maßnahmebedingten Kosten und Leistungen von den an den Koordinierungsgesprächen oder am Förderausschuss beteiligten Stellen getragen werden.
(…)

Link: Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.


Lehrplan sonderpädagogische Förderung
Herausgeber: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
2002

1. Grundlagen sonderpädagogischer Förderung
1.2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
(…)
Gemeinsamer Unterricht (Seite 4)
Im Gemeinsamen Unterricht der Grundschule und der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen werden förderbedarfsspezifische Angebote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehr- und Fachkräften inhaltlich, methodisch und organisatorisch in die Unterrichtsvorhaben für die gesamte Schulklasse einbezogen. Ziel ist, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Unterricht im Klassenverband mitarbeiten.
(…)

Sonderschulen/Förderzentren (Seite 4 f)
Die Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt in der Regel durch das jeweils zuständige Förderzentrum in enger Kooperation mit allen am Bildungs- und Erziehungsprozess beteiligten Personen an Sonderschulen oder im Gemeinsamen Unterricht (vgl. §25 SchulG).
(…)
Im Rahmen des im Schulgesetz formulierten Auftrags beraten und unterstützen die Förderzentren Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf und alle an der Bildung und Erziehung beteiligten Personen und Einrichtungen
(…)
  • bei der schulischen Förderung im Unterricht und der Erziehung
  • bei der Entwicklung von Förderplänen
Zusätzlich stellen Förderzentren folgende Angebote bereit:
(…)
  • den Unterricht der besuchten Schule begleitende sonderpädagogische Förderung in mobiler Form
  • Beteiligung an Maßnahmen, die von der Grundschule, weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule nicht selbstständig durchgeführt werden können
  • zeitlich befristete oder dauernde Mitarbeit von Lehrkräften eines Förderzentrums im Unterricht allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet.

Alle Entwicklungen, die zu einem möglichen Wechsel in die allgemeinbildende Schule und in die Ausbildung führen können, werden unterstützt. Hierzu ist es notwendig, die sonderpädagogische Förderung im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten anzupassen und bei günstigen Verläufen abzubauen. Eine enge pädagogische Zusammenarbeit der Sonderschulen mit den allgemeinbildenden Schulen begünstigt die Durchlässigkeit der Schularten.
(…)

1.6 Leistungsbewertung: Lernentwicklung und Leistungsförderung (S. 14 f)
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeinen Leistungsanforderungen der Grundschule, einer weiterführenden allgemein- oder berufsbildenden Schule erfüllen können, werden nach diesen unterrichtet. Dabei sind die Regelungen des Nachteilsausgleichs zu beachten (vgl. Ausführungen dazu im Kap. 4 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte).

4. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
4.7 Förderschwerpunkt Sehen (S. 138 f)
Schülerinnen und Schüler mit Sehschädigung oder Sehbeeinträchtigung besuchen allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen und Sonderschulen. Für sie gelten die allgemeinen Ziele der Bildung und Erziehung. Allerdings bedürfen die Schülerinnen und Schüler mit Sehschädigung, d.h. mit Blindheit, Sehbehinderung, aber auch mit Sehbeeinträchtigung in der Regel individueller sehgeschädigtenspezifscher Unterstützung, um diese Ziele zu erreichen. Personen und Institutionen des sozialen Umfelds sind hierbei einzubeziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Überregionalen Förderzentrums für Sehgeschädigte in Schleswig
  • beraten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Sehschädigung und Personen ihres Umfeldes
  • wirken mit im Gemeinsamen Unterricht mit einer Schülerin bzw. einem Schüler mit Sehschädigung
  • beteiligen sich an der individuellen Förderung
  • wirken bei der Herstellung notwendiger Rahmenbedingungen mit
  • führen Kurse für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Sehschädigung durch und ziehen dabei die Eltern mit ein
  • bilden Lehrkräfte und andere Personen, die mit den Schülerinnen und Schülern arbeiten, fort
Die Unterstützung soll das Recht der Kinder und Jugendlichen mit einer Sehschädigung auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende Bildung und Erziehung im Früh-, Elementar- und Schulbereich verwirklichen. (…) Das Ziel ist, ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu gewährleisten.

4.7.5 Leistungsbewertung (S. 151 f)
Es gelten die Anforderungen der jeweils besuchten Schulart. (…) Schülerinnen und Schüler, die auf das Tasten angewiesen sind, benötigen entsprechende Lernangebote und mehr Zeit für die taktile Erfassung. Es ist zu berücksichtigen, dass die taktile Erfassung mit einem größeren Zeitaufwand verbunden ist. Gleiches gilt für visuell arbeitende Schülerinnen und Schüler mit eingeschränktem Sehvermögen. Daraus resultiert die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs in Form von Zeitzugaben. Allerdings hat die Zugabe von Zeit nicht immer entlastende Funktion, da verlängertes Arbeiten Ermüdungserscheinungen bis zur völligen Überbelastung bewirken kann. Eine zusätzliche inhaltliche Reduzierung kann daher häufig angemessen sein.
Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind die individuellen Faktoren zu bewerten und zu berücksichtigen. Unter Umständen kann eine angemessene Berücksichtigung der Sehschädigung nicht von vornherein eindeutig bestimmt werden, sondern muss der aktuellen Situation jeweils flexibel angepasst werden. Die Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Förderzentrum, der Staatlichen Schule für Sehgeschädigte, ist für diese Fragestellungen notwendig.

Formen des Nachteilsausgleichs
Arbeitsbedingungen
  • verlängerte Bearbeitungszeiten
  • Reduzierung der Anforderungen
  • inhaltliche Veränderungen bestimmter Aufgabenbereiche
  • zusätzliche Erläuterungen der Aufgaben
  • größere Exaktheitstoleranz (z.B. bei Geometrie)
  • mündliche statt schriftlicher Arbeitsformen
  • Bearbeitung der Aufgaben an bestimmten alternativen Arbeitsplätzen
  • besondere Pausenregelung
  • auditiv dargebotene Aufgabenstellungen

Spezielle Hilfsmittel
  • individuell adaptiertes Material
  • vergrößerte Vorlagen
  • optische Hilfen
  • elektronische Sehhilfen (z.B. Bildschirmlesegerät mit Echtfarbwiedergabe)
  • EDV-Konfiguration
  • Kassettenrekorder/Diktiergeräte
  • Modelle
  • taktile Karten und Darstellungen

Link: Lehrplan sonderpädagogische Förderung Herausgeber: Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
2002

Auf der Seite Schulrecht-SH finden Sie die Erlasse und Lehrpläne unter dem Stichwort Förderzentrum oder Sonderpädagogik.


Weiterlesen

Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
Logo ISaR

Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

Flagge-Deutschland