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Recht

3.14.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(…)
(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen soll gefördert werden, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können.
(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sollen gemeinsam unterrichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(…)

§ 8 Förderschule
(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet. Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden. (...)
(2) Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(3) Förderschulen sind insbesondere
1. Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte,
(…)
(5) Förderschulen arbeiten mit den anderen allgemeinbildenden und mit berufsbildenden Schulen zusammen.
(…)

§ 8 a Förderzentren
(1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regional und überregional tätig.
(2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an. Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Zentren der Elterarbeit und der Fortbildung.
(…)

§ 39 Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.
(2) Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll.
(…)

§ 41 Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche
(…)
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zum gemeinsamen Unterricht nach § 1 Abs. 3 a von der Schulbehörde einer anderen Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zugewiesen werden.

Link: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt


Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung gemäß der Schulgesetzänderung vom 27. Januar 2005
(…)
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen durch sonderpädagogische Förderung im Unterricht eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende Bildung und Erziehung erhalten. Durch individuelle Hilfen soll ein möglichst hohes Maß an schulischer Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung erreicht werden.
(2) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird entsprechend der individuellen Lernausgangslage, des Leistungsvermögens und der physisch-psychischen Belastbarkeit differenziert gestaltet. Über vielfältige Lernformen sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dieser Schülerinnen und Schüler in den verschiedensten Kompetenzbereichen zu entwickeln. Eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung ist sicherzustellen.

§ 3 Sonderpädagogische Förderung
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule (allgemein bildende Schulen ohne Einbeziehung der Förderschulen) ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) Sonderpädagogische Förderung setzt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs voraus und erfolgt im gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule oder in der Förderschule.
(…)

§ 4 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte, die eine sonderpädagogische Förderung zur Folge haben können, sind
(…)
6. das Sehen,
(…)

§ 5 Förderorte sonderpädagogischer Förderung
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten sonderpädagogische Förderung im
1. Unterricht in Klassen der allgemeinen Schule - gemeinsamer Unterricht-,
2. Unterricht in Kooperationsklassen in allgemeinen Schulen,
3. Unterricht der Klassen der Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt und Profil oder
4. im Sonderunterricht.
(…)

§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, der Sinnestätigkeit, der Motorik oder physisch - psychischen Belastbarkeit können die äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung verändert werden. Die Veränderung kann in quantitativer oder qualitativer Form erfolgen, insbesondere durch
1. Veränderung des zeitlichen Rahmens,
2. Verwendung personeller oder technischer Hilfsmittel,
3. mündliche statt schriftlicher Leistungsnachweise oder
4. eine individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation.
(…)
(4) Der Nachteilsausgleich ist Bestandteil der sonderpädagogischen Förderung.

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 8 Anmeldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule angemeldet werden. Die Anmeldung durch die Schule bedarf stets der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten.
(…)
(3) Eine Anmeldung erfolgt in der Regel bis zum 20. Dezember des Jahres für Schülerinnen und Schüler bis zum sechsten Schulbesuchsjahr. Über spätere Anmeldungen entscheidet das Landesverwaltungsamt.
(4) Soll für ein Kind vor Beginn der Schulpflicht der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt werden, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und ein Entwicklungsbericht erforderlich.

§ 9 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Die Entscheidung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft das Landesverwaltungsamt.
(2) Eine vom Landesverwaltungsamt mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragte Förderschule erstellt durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung oder langjähriger Unterrichtserfahrung an Förderschulen ein sonderpädagogisches Gutachten. Sie stellen im Gutachten umfassend insbesondere
1. die Art und den Umfang körperlicher, geistiger, sprachlicher, sozialer und seelischer Beeinträchtigungen,
2. die Bedingungen der Lebenssituation,
3. das Lernumfeld,
4. die individuelle Lern- und Leistungsfähigkeit,
5. den schulischen Leistungsstand
6. den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers ,
7. die sich damit verbindenden Voraussetzungen der Förderung dar.
Das sonderpädagogische Gutachten beschreibt abschließend die bisherigen und künftig erforderlichen schulischen Förderbedingungen der Schülerin oder des Schülers. Die Aussagen dafür erhält die mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragte Lehrkraft durch geeignete Erhebungen in der Regel am Lernort der Schülerin oder des Schülers.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind in das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzubeziehen. Mit den Erziehungsberechtigten sind die Aussagen des Gutachtens zu erörtern. Dem Gutachten ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme dieser zur Förderung ihres Kindes beizufügen. (…)
(4) Das sonderpädagogische Gutachten wird mit allen Unterlagen bis zum 20. April des Jahres dem Landesverwaltungsamt vorgelegt.

§ 10 Entscheidungsempfehlung durch eine Fachkommission
(1) Eine Fachkommission ist einzurichten, wenn
1. ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf gemeinsamen Unterricht vorliegt,
(…)
(2) Die Fachkommission hat die Aufgabe, eine Empfehlung für die zu treffende Entscheidung zu erarbeiten. Das Landesverwaltungsamt ruft die Fachkommission ein oder beauftragt die Basisförderschule eines Förderzentrums mit der Einberufung einer Fachkommission. Mitglieder der Fachkommission sind
1. die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers,
2. die für die Erstellung des Gutachtens beauftragte Sonderschullehrerin oder der Sonderschullehrer,
3. die Schulleiterin oder der Schulleiter der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten und zukünftig zu besuchenden Schule,
4. ein Vertreter des zuständigen Schulträgers,
5. die schulfachliche Referentin oder der schulfachliche Referent der in die Entscheidungsfindung einbezogenen Schulen.
Die Fachkommission kann zur Erarbeitung einer Empfehlung weitere Personen oder Vertreter von Institutionen anhören.
(3) (…) Abschließend hält die Fachkommission eine gemeinsame Empfehlung im Protokoll fest. Kann eine gemeinsame Empfehlung nicht erarbeitet werden, sind die Einzelvoten aufzuführen.

§ 11 Entscheidung über schulische Maßnahmen
(1) Vor der Entscheidung durch das Landesverwaltungsamt ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben, wenn die Entscheidung von den Vorstellungen der Erziehungsberechtigten abweicht oder den Empfehlungen der Fachkommission nicht entsprochen werden kann.
(2) Hat das Landesverwaltungsamt festgestellt, dass für eine Schülerin oder für einen Schüler sonderpädagogische Förderung erforderlich ist, so ist über Art und Umfang der schulischen Maßnahme eine Entscheidung zu treffen. Wenn der Wunsch der Erziehungsberechtigten bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann, ist eine besondere Begründung erforderlich.
(3) Das Landesverwaltungsamt entscheidet über
1. den gemeinsamen Unterricht oder den Schulbesuch in einer Förderschule,
2. den zu besuchenden Schuljahrgang,
3. die anzuwendenden Rahmenrichtlinien,
4. den Förderumfang,
5. die Förderinhalte,
6. gegebenenfalls die Einrichtung besonderer Förderbedingungen.
(…)
(6) Die Entscheidung über die schulischen Maßnahmen für Schülerinnen oder Schüler ist durch das Landesverwaltungsamt in der Regel bis zum 20. Mai jeden Jahres zu treffen. Den Erziehungsberechtigten ist die Entscheidung schriftlich zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) Das sonderpädagogische Gutachten geht an die Schule, in der die Schülerin oder der Schüler künftig beschult wird. Es ist Grundlage pädagogischen Handelns.
(…)

Gemeinsamer Unterricht
§ 17 Allgemeines
(1) Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht ist Aufgabe der allgemeinen Schule.
(2) Klassen an allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Klassen mit gemeinsamen Unterricht. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in diesen Klassen wird unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung festgelegt.

§ 18 Formen des gemeinsamen Unterrichts
(1) Gemeinsamer Unterricht kann organisiert sein als zielgleiche oder zieldifferente Unterrichtung einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse der allgemeinen Schule.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen zielgleich am Unterricht der allgemeinen Schule teil, wenn die Inhalte der Rahmenrichtlinien der besuchten Schulform durch sie erfüllt werden können. Es gelten hier die Vorschriften der entsprechenden Schulform.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen zieldifferent am Unterricht der allgemeinen Schule teil, wenn die Rahmenrichtlinien der Förderschule für Lernbehinderte oder der Förderschule für Geistigbehinderte die Grundlage bilden.

§ 19 Personelle, räumliche und sächliche Voraussetzungen für gemeinsamen Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemeinsam unterrichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(…)

Förderschulen
§ 20 Aufnahme in die Förderschule
(1) Kann sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht eingerichtet werden, erfolgt diese durch Aufnahme oder Überweisung an eine entsprechende Förderschule.
(…)

§ 21 Aufnahme in eine Kooperationsklasse
(…)
(2) Eine Kooperationsklasse ist einer Förderschule zugeordnet und befindet sich im Gebäude einer allgemeinen Schule. Der Unterricht in der Kooperationsklasse wird in Verantwortung der Förderschule erteilt. Ein zeitweiliges Eingliedern von Schülerinnen und Schülern der Kooperationsklasse in den Unterricht der allgemeinen Schule erfolgt in Abstimmung mit der allgemeinen Schule. Ebenso kann ein zeitweiliges Fördern von Schülerinnen und Schülern der allgemeinen Schule in der Kooperationsklasse abgestimmt werden.
(3) Der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler einer Kooperationsklasse entspricht in der Regel einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt.
(…)

§ 27 Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte
(1) In der Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte werden Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Bewältigung von Alltagsanforderungen auf Grund der fehlenden oder nicht ausreichenden optischen Wahrnehmung und Orientierung gefördert und unterrichtet. Der Bildungs- und Erziehungsprozess fördert insbesondere die Mobilität der Schülerinnen und Schüler und den Erwerb lebenspraktischer sowie kommunikativer Fertigkeiten. Durch die Vermittlung von Kommunikationstechniken unterstützt die Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte die Schülerinnen und Schüler bei der Überwindung kommunikativer Erschwernisse, zum Beispiel im schriftsprachlichen Bereich. Die Aktivierung des Restsehvermögens, die Ausbildung taktil- kinästhetischen und auditiven Wahrnehmens, die Vermittlung von Sicherheiten in der Bewegung und Körperbeherrschung durch Rhythmik, Musik, Sport, Tanz u.a. nehmen an der Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte im Vermittlungs- und Aneignungsprozess einen hohen Stellenwert ein.
(…)
(4) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Sehen, die einen gymnasialen Abschluss anstreben, besuchen den gemeinsamen Unterricht an einem Gymnasium oder nach Antragstellung an das Landesverwaltungsamt eine Förderschule mit gymnasialem Bildungsgang in einem anderen Bundesland.
(5) Durch die Förderschule für Blinde und Sehgeschädigte kann im Rahmen eines Förderzentrums eine Frühförderung angeboten werden.
(…)

Link: Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung gemäß der Schulgesetzänderung vom 27. Januar 2005

Organisation des gemeinsamen Unterrichts
Erlassentwurf vom 16.5.2005


1. Allgemeines
1.1. Gemeinsamer Unterricht bedeutet, dass an Grundschulen, Sekundarschulen,
Gesamtschulen oder an Gymnasien Klassen gebildet und unterrichtet werden, in den
Schülerinnen und Schüler mit und ohne festgestelltem sonderpädagogischen
Förderbedarf gemeinsam lernen. Diese allgemeinen Schulen sind i.d.R.
Kooperationsschulen von Förderschulen.
1.2. Gemeinsamer Unterricht kann zielgleich stattfinden, d.h. in einem Lernverband gelten
sowohl für die Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischem Förderbedarf,
als auch für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die
gleichen Inhalte der Rahmenrichtlinien. Maßnahmen der inneren oder äußeren
Differenzierung sowie Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gemäß § 7 der
Bezugsverordnung sind dabei steter Hintergrund der Unterrichtung.
1.3. Gemeinsamer Unterricht kann zieldifferent erfolgen, d.h. Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen oder in der geistigen Entwicklung
lernen nach Inhalten eines anderen Bildungsganges.
(…)

3. Umfang der sonderpädagogischen Begleitung
(…)
3.4. Die Grundschule, Sekundarschule, Gesamtschule oder das Gymnasium erhält zur
Sicherung der sonderpädagogischen Förderung sowie der kooperativen
Zusammenarbeit mit den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften und
Erziehungsberechtigten für jeweils vier Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die an der Schule lernen, eine zusätzliche
Lehrerwochenstunde.
3.5. Benötigt eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf
Grund eines hohen Anteils an individuellen Zuwendungen hinsichtlich pädagogischer
sowie pflegerischer Aufgaben einen Integrationshelfer, ist dieser durch die Eltern
entsprechend der Regelungen zur Sozialgesetzgebung zu beantragen. Der Antrag auf
gemeinsamen Unterricht kann in diesen Fällen erst dann entschieden werden, wenn
diese personelle Zuwendung geregelt ist.

4. Klassenfrequenzen im gemeinsamen Unterricht
4.1. In Klassen mit gemeinsamen Unterricht können bis sechs Schülerinnen oder Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden.
(…)

Anlage 2
Umfang von Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Begleitung für die
Förderschwerpunkte
(…)
Förderschwerpunkt Sehen: Grundschule 4,0; Sekundarschule 4,0; Gymnasium 3,5
(…)

Link: Organisation des gemeinsamen Unterrichts - Erlassentwurf vom 16.5.2005, incl. Änderungen vom Mai 2010




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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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