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Recht

3.13.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG), Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

§ 13 Allgemein bildende Förderschulen
(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Förderschultypen sind:
1. Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
2. Schulen für Hörgeschädigte,
3. Schulen für geistig Behinderte,
4. Schulen für Körperbehinderte,
5. Schulen zur Lernförderung,
6. Sprachheilschulen,
7. Schulen für Erziehungshilfe,
8. Klinik- und Krankenhausschulen.
An den Förderschulen können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. (…)
(5) Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Sie sollen mit Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren zusammenarbeiten. Ihnen obliegt die behindertenspezifische Beratung von Eltern und Lehrern.
(...)

§30
Besuch von Förderschulen
(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Die Pflicht zum Besuch der Förderschule ist aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder der Sächsischen Bildungsagentur haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Link: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008


Verordnung des sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004, Rechtsbereinigt mit dem Stand vom 1. August 2006
(…)
§ 11 Beratungsstellen
(1) Die Beratungsstellen, die Bestandteil der Förderschulen sind, nehmen die ihnen nach § 13 Abs. 5 SchulG zugewiesenen Aufgaben sowie weitere, ihnen vom Regionalschulamt übertragene förderpädagogische und diagnostische Aufgaben, insbesondere die Betreuung von Schülern, die nach den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (…) integrativ unterrichtet werden, wahr.
(…)
§ 12 Förderzentrum und Förderschulzentrum
(1) Das Förderzentrum arbeitet interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen. Es berät andere allgemein bildende Schulen zu seinem Förderschwerpunkt.
(…)
§ 13 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über die notwendige Förderung. Es kann von der Schule, die der Schüler besucht oder den Eltern beim Regionalschulamt beantragt werden.
(2) Das Regionalschulamt leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, wenn Anhaltspunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen. Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von einer vom Regionalschulamt beauftragten Förderschule ermittelt.
(3) Die Förderschule informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in der Förderschule zulässig; sie darf zwölf Wochen nicht überschreiten.
(4) Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. Der öffentliche Gesundheitsdienst ist zu beteiligen. Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden. Ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle des Regionalschulamtes kann beteiligt werden.
(5) Der Schulleiter der Förderschule bildet zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen Förderausschuss. Dem Förderausschuss gehören ein Vertreter der bisher besuchten Schule, ein mit der Diagnostik beauftragter Lehrer der beauftragten Förderschule sowie mindestens ein Elternteil an. Dem Förderausschuss sollen ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle des Regionalschulamtes, ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der betroffene Schüler selbst angehören. Der Förderausschuss kann einen Vertreter der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie mit Einwilligung der Eltern zur bisherigen Entwicklung des Schülers aussagefähige Personen anhören.
(6) Die Förderschule erstellt ein förderpädagogisches Gutachten, das den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Fördervorschläge benennt sowie Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und Förderschwerpunkt oder zu einer integrativen Maßnahme nach der Schulintegrationsverordnung gibt.
(7) Auf der Grundlage dieser Empfehlungen trifft das Regionalschulamt die Entscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG . Es kann eine bestimmte Schule empfehlen. Sofern entschieden wird, dass gegenwärtig keine Pflicht zum Besuch einer Förderschule besteht, wird die bisherige Schule hierüber unter Übersendung einer Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens informiert.
(…)
§ 16 Wechsel in eine andere allgemein bildende Schule
(2) Lässt ein Schüler der Förderschule erkennen, dass er voraussichtlich in einer anderen allgemein bildenden Schulen nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung in geeigneter Weise gefördert werden kann, beauftragt das Regionalschulamt die Förderschule in Zusammenarbeit mit der anderen allgemein bildenden Schule ein förderpädagogisches Gutachten zu erstellen. Bei der Begutachtung ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen der bestehende sonderpädagogische Förderbedarf eine Unterrichtung des Schülers an der anderen allgemein bildenden Schule zulässt. Auf dieser Grundlage entscheidet das Regionalschulamt.
§ 17 Förderplanung
(1) Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist sowohl bei integrativer Unterrichtung gemäß der Schulintegrationsverordnung als auch bei Förderung in der Förderschule regelmäßig durch den Klassenlehrer zu prüfen.

Link: Verordnung des sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004, Rechtsbereinigt mit dem Stand vom 1. August 2006


Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchlVO) vom 3.August 2004

§ 2 Integrative Unterrichtung
(1) Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS ) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wurde, können nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer öffentlichen Schule (…) unterrichtet werden, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche besondere Förderung erhalten.
(2) Die Entscheidung trifft das Regionalschulamt nach Anhörung der Eltern.
§ 3 Formen integrativer Unterrichtung, Klassenstärke
(1) Integrative Unterrichtung kann in folgenden Formen erfolgen:
1. die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an; die Lehrer der Klasse beraten sich regelmäßig mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschwerpunktes;
2. die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teil und gehören auch dieser Schule an; ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht;
3. die öffentliche Schule ermöglicht Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch; diese bleiben Schüler der Förderschule;
4. die öffentliche Schule arbeitet mit einer benachbarten Förderschule zusammen, indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden; die Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule.
(2) Bei integrativer Unterrichtung gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 soll in der jeweiligen Klasse der öffentlichen Schule eine Klassenstärke von 25 Schülern nicht überschritten werden.
§ 4 Personelle, räumliche und sächliche Voraussetzungen integrativer Unterrichtung, Obergrenzen
(1) Die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen in der öffentlichen Schule vorliegen:
1. es müssen die erforderlichen Lehrkräfte und, wenn aufgrund der Behinderung des Schülers während der Unterrichtszeit auch Betreuung oder Pflege notwendig sind, die entsprechend qualifizierten Betreuungs- oder Pflegekräfte bereitstehen;
2. es müssen eine behindertengerechte sächliche Ausstattung einschließlich der erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel sowie behindertengerechte bauliche und räumliche Bedingungen gegeben sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gelten auch dann als gegeben, wenn schriftliche und unwiderrufliche Zusagen der Kostenträger dahingehend vorliegen, dass spätestens zu Beginn der integrativen Unterrichtung die Voraussetzungen erfüllt sein werden.
(3) Das Regionalschulamt hat in der Genehmigung festzulegen, in welchem zusätzlichen zeitlichen Umfang die für die integrative Unterrichtung benötigten Lehrkräfte und gegebenenfalls sonstigen Kräfte eingesetzt werden. Als Obergrenze für die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler. Die Zuweisung der Lehrerwochenstunden erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für Schüler mit gutachterlich bestätigtem Autismus kann von dieser Obergrenze abgewichen werden.
§ 5 Inhalt der integrativen Unterrichtung
(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in der Grundschule aufgrund der Entscheidung des Regionalschulamts entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit entweder in allen Fächern nach dem Lehrplan der Grundschule oder in einzelnen Fächern nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet. In allen anderen öffentlichen Schulen wird ausschließlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Schulart unterrichtet.
(2) Bei integrativer Unterrichtung ist von der öffentlichen Schule halbjährlich im Voraus ein individueller Förderplan für den Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erstellen, aus dem ab Klassenstufe 7 auch hervorgehen muss, auf welchen Abschluss der Schüler vorbereitet wird.
§ 6 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Versetzung, Zeugnisse
(1) Für Schüler, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 lernzielgleich integrativ unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung, Versetzung, Wiederholung und Zeugnisse nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart. Bei Schülern mit autistischem Verhalten kann die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung ausgesetzt werden.
(2) Für Schüler, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 integrativ unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung ihrer Leistungen in den Fächern, die nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet werden, nach den Vorschriften der Förderschule. In den übrigen Fächern richten sich Ermittlung und Bewertung ihrer Leistungen nach den Vorschriften der Grundschule. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule integriert ist und in welchen Fächern er nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet wurde. Für die Versetzung an der Grundschule gilt § 22 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Integration wichtiger Grund ist; im Zuge der Versetzungsentscheidung ist rechtzeitig zu prüfen, ob der Schüler voraussichtlich eine Bildungsempfehlung für die Mittelschule oder das Gymnasium in der Klassenstufe 4 erhalten kann und gegebenenfalls unverzüglich das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 SOFS in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SOGS einzuleiten. Den Eltern ist schriftlich mitzuteilen, dass die Erteilung einer Bildungsempfehlung bis zum Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ausgesetzt ist.
(…)

Link: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchlVO) vom 3. August 2004


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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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