Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern (Stand 2009)
- 3.1. Baden-Württemberg
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- 3.7. Hessen
- 3.8. Mecklenburg-Vorpommern
- 3.9. Niedersachsen
- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.10.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.10.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.10.4. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
- 3.10.5. Links
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. » Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
- 3.13. Sachsen
- 3.13.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.13.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
- 3.14. Sachsen-Anhalt
- 3.14.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.14.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
- 3.15. Schleswig-Holstein
- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) vom 5. Mai 1965in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
(…)
§ 4 Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Sonderformen der Schulen, Hausunterricht
(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform umfasst grundsätzlich auch die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf. Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln; das Nähere regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Sonderpädagogischer Förderungsbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden Schule ohne besondere Hilfen nicht hinreichend gefördert werden können.
(3) Der Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf dienen die Formen gemeinsamer Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Förderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schülerinnen und Schüler, deren Förderung auch in Förderschulen nicht möglich ist. Zur Förderung der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten kann die Schulaufsichtsbehörde Sonderpädagogische Förderzentren einrichten.
(4) Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, besucht
1. die Förderschule für Blinde und Sehbehinderte, wer über kein Sehvermögen verfügt oder darin so stark beeinträchtigt ist, dass er sich auch nach optischer Korrektur in wichtigen Lebensvollzügen wie ein Blinder verhält, oder wer in seinem Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist und daher im Unterricht der Schulen der Regelform nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann,
(…)
Mehrfach Behinderte besuchen diejenige Schule für Behinderte, in der sie am besten gefördert werden können.
(5) Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen zur sonderpädagogischen Förderung sollen
1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
2. auf die Eingliederung der Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken,
3. sich an der Förderung Behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schüler in den Schulen der Regelform beteiligen,
4. an der Planung und Durchführung gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler mitwirken,
5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf und deren Lehrkräfte beraten.
Die Förderschulen für Behinderte können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule für Behinderte erfüllt ist, ist die Schülerin oder der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.
(…)
Link: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
vom 5. Mai 1965, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
Vom 11. März 1966
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008
(…)
§ 6 Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Förderschulen, Sonderunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten, für sie geeigneter besonderer Schulen für Behinderte (Förderschulen) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.
(2) Ob diese Verpflichtung im Einzelfall besteht und welche Schule oder welchen Sonderunterricht diese Schülerinnen und Schüler zu besuchen haben, entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem bei Bedarf eine Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder Amtsarzt, eine Schulpsychologin ein Schul- oder Amtsarzt oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist, die Schulaufsichtsbehörde[1] . Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen; sie sind durchzuführen, wenn die Erziehungsberechtigten dies verlangen.
(3) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen endet
a) für blinde, sehbehinderte und gehörlose Schülerinnen und Schüler nach 10 Schuljahren,
(…)
(5) Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absätzen 3 und 4 genannten Schülerinnen und Schüler, die gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde 1 im Einzelfall; Absatz 3 ist zu berücksichtigen; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.
(…)
Link: Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008
Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung) Vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972)
- zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910)
(1) Schüler/Schülerinnen, bei denen (…) ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf festgestellt worden ist, können nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten zusammen mit nicht behinderten Schülern/Schülerinnen in einer Schule der Regelform unterrichtet werden (integrative Unterrichtung), wenn gewährleistet ist, dass sie in der Schule der Regelform die erforderliche sonderpädagogische Förderung erhalten.
(2) Die Möglichkeit der integrativen Unterrichtung bezieht sich grundsätzlich auf Schüler/Schülerinnen aller Behinderungsarten sowie aller Schulformen, Schultypen und Schulstufen.
(…)
§ 2 Formen integrativer Unterrichtung
(1) Integrative Unterrichtung kann in unterschiedlichen, nach dem Grad der Integration abgestuften Formen organisiert werden. Es kommen insbesondere folgende Organisationsformen in Betracht:
1. Regelklasse mit Beratung
Der behinderte Schüler/Die behinderte Schülerin nimmt am Unterricht einer Klasse der jeweiligen Schule der Regelform teil. Die Klassenlehrkraft und ggfls. die Fachlehrkräfte haben Gelegenheit, sich regelmäßig - mindestens einmal in der Woche - mit einer Lehrkraft an Schulen für Behinderte zu beraten.
2. Regelklasse mit Ambulanzlehrkraft
Der behinderte Schüler/Die behinderte Schülerin nimmt am Unterricht einer Klasse der jeweiligen Schule der Regelform teil. Eine weitere Lehrkraft fördert den Schüler/die Schülerin wöchentlich in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang, indem sie ihn/sie im Klassenunterricht unterstützt, in Förderstunden gesondert unterrichtet oder in behinderungsspezifische Techniken einübt.
3. Schule der Regelform mit sonderpädagogischen Förderungseinrichtungen
Der behinderte Schüler/Die behinderte Schülerin nimmt überwiegend am Unterricht einer Klasse der jeweiligen Schule der Regelform teil, in der besondere Förderungseinrichtungen für die betreffende Behinderungsart zur Verfügung stehen. In dieser behinderungsspezifisch ausgestatteten Förderungseinrichtung wird der Schüler/die Schülerin einzeln oder in Kleingruppen wöchentlich in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang von Lehrkräften an einer Schule für Behinderte unterrichtet.
4. Regelklasse mit Zwei-Pädagogen-System
Wenn mehrere behinderte Schüler/Schülerinnen - wobei es sich auch um Schüler/Schülerinnen mit verschiedenen oder mehreren Behinderungen handeln kann - in einer Schule der Regelform am Unterricht einer Klasse teilnehmen und Art und Schwere ihrer Behinderung dies erfordern, unterrichtet neben der für die Unterrichtung der Klasse vorgesehenen Lehrkraft gleichzeitig eine weitere Lehrkraft mit mindestens dreizehn Wochenstunden in dieser Klasse.
5. Kooperierende Sonderklasse in einer Schule der Regelform
Behinderte Schüler/Schülerinnen werden innerhalb einer Schule der Regelform in einer Sonderklasse unterrichtet, in der der Unterricht von einer Lehrkraft an einer Schule für Behinderte erteilt wird. Die Sonderklasse arbeitet sowohl hinsichtlich des Unterrichtes als auch im Hinblick auf den außerunterrichtlichen Schulbereich mit den übrigen Klassen der betreffenden Schule der Regelform zusammen. Die Schüler/Schülerinnen der Sonderklasse nehmen in einzelnen Fächern an einem integrativen Unterricht teil.
6. Kooperation einer Schule für Behinderte mit einer Schule der Regelform
Behinderte Schüler/Schülerinnen besuchen eine Schule für Behinderte, die mit einer benachbarten Schule der Regelform eng zusammenarbeitet. Neben gemeinsamen Schulveranstaltungen im außerunterrichtlichen Bereich für alle Schüler/Schülerinnen und der pädagogischen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Klassen können einzelne behinderte Schüler/Schülerinnen in bestimmten Fächern auch am Unterricht der Schüler/Schülerinnen der Schule der Regelform teilnehmen.
(2) Bei der Entscheidung über die integrative Unterrichtung eines Schülers/einer Schülerin ist die Organisationsform zu wählen, die auf der Grundlage der an der betreffenden Schule der Regelform jeweils vorhandenen baulichen, räumlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten den individuellen Bedürfnissen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin, die sich aus der Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung sowie aus dem Umfeld seines/ihres schulischen Lernens ergeben, am besten gerecht wird.
§ 3 Anzuwendender Lehrplan bei integrativer Unterrichtung
Soweit gemäß § 2 integrative Unterrichtung erfolgt, wird der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin je nach seiner/ihrer Leistungsfähigkeit entweder nach dem für die nicht behinderten Schüler/Schülerinnen geltenden Lehrplan (integrative Unterrichtung mit gleicher Zielvorgabe) oder nach dem Lehrplan des Typs der Schule für Behinderte, der seiner Behinderung entspricht (integrative Unterrichtung mit unterschiedlicher Zielvorgabe), unterrichtet. Bei integrativer Unterrichtung mit unterschiedlicher Zielvorgabe ist von den behinderten Schüler/die behinderten Schülerin in der Klasse der Schule der Regelform unterrichtenden Lehrkräften ein individueller Förderplan zu erstellen, in dem insbesondere festzulegen ist, wie unter den Bedingungen integrativer Unterrichtung die der Behinderung des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin entsprechende sonderpädagogische Förderung und eine Teilnahme am gemeinsamen Unterricht verwirklicht wird.
§ 4 Bauliche, räumliche, sächliche und personelle Voraussetzungen integrativer Unterrichtung
(1) Integrative Unterrichtung setzt voraus, dass an der betreffenden Schule der Regelform die sachliche Ausstattung einschließlich der für den behinderten Schüler/die behinderte Schülerin erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel sowie die baulichen und räumlichen Bedingungen dafür gegeben sind, dass der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin in der betreffenden Schule der Regelform die seiner/ihrer Behinderung entsprechende sonderpädagogische Förderung erhalten kann. Integrative Unterrichtung darf nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde die genannten Voraussetzungen bereits gegeben sind oder wenn zu diesem Zeitpunkt der Schulaufsichtsbehörde eine schriftliche Zusage des Schulträgers vorliegt, dass spätestens bei Beginn der integrativen Unterrichtung alle von der Schulaufsichtsbehörde als notwendig bezeichneten vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ist auf Grund der Behinderung des Schülers/der Schülerin während der Unterrichtszeit auch eine Betreuung und Förderung durch sozialpädagogische, therapeutische oder pflegerische Kräfte erforderlich, so darf die integrative Unterrichtung nur angeordnet werden, wenn die entsprechenden Kräfte in dem erforderlichen Umfang bei Beginn der integrativen Unterrichtung zur Verfügung stehen. Die Mitwirkung von Erziehungsberechtigten als Ersatz für die genannten Kräfte ist nicht zulässig.
(3) Im übrigen hat die Schulaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die integrative Unterrichtung im einzelnen festzulegen, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Qualifikation die für die integrative Unterrichtung benötigten Lehrkräfte und sonstigen Kräfte zur Verfügung stehen.
§ 5 Leistungsbeurteilung, Versetzung, Zeugnisse
(1) Für Schüler/Schülerinnen, die zielgleich unterrichtet werden, richten sich die Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulform, die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und den Erwerb eines Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den allgemeinen Vorschriften.
Dem behinderten Schüler/Der behinderten Schülerin können jedoch, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden als bei nicht behinderten Schülern/Schülerinnen, seiner/ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere Bearbeitungszeit bei Klassen- und Prüfungsarbeiten, Schreib- und Lesehilfen, Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraumes, Gewährung zusätzlicher Pausen).
(…)
§ 6 Zuständigkeit, Antragserfordernis
Die Entscheidung, ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen ein behinderter Schüler/eine behinderte Schülerin integrativ unterrichtet wird, trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin. Der Antrag der Erziehungsberechtigten bedarf der Schriftform und ist der Schulaufsichtsbehörde bis spätestens 1. Februar zuzuleiten; mit Ausnahme von Anträgen für Schulanfänger/Schulanfängerinnen werden später eingehende Anträge für das folgende Schuljahr nicht mehr berücksichtigt.
§ 7 Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit
Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung setzt voraus, dass das in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) (…) in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelte Verfahren zur Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin durchgeführt wurde und ergeben hat, dass der behinderte Schüler/die behinderte Schülerin an einer Schule der Regelform deren Bildungsziel ohne Verwirklichung zusätzlicher, seinem/ihrem sonderpädagogischen Förderungsbedarf entsprechender räumlicher, sachlicher und personeller Voraussetzungen und Hilfen nicht erreichen kann.
§ 8 Förderausschuss
(1) Ist das in § 7 genannte Verfahren abgeschlossen und haben die Erziehungsberechtigten bei der Schulaufsichtsbehörde die integrative Unterrichtung ihres Kindes beantragt, so bildet diese einen Förderausschuss, dem als Mitglieder angehören:
1. der Schulleiter/die Schulleiterin der Schule der Regelform, an der die integrative Unterrichtung des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin durchgeführt werden soll, als Vorsitzender/Vorsitzende;
2. eine weitere Lehrkraft der Schule der Regelform, an der die integrative Unterrichtung des Schülers/der Schülerin durchgeführt werden soll, wobei dies nach Möglichkeit die zukünftige Klassenlehrkraft des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin sein soll;
3. eine Lehrkraft einer Schule des der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Typs der Schulen für Behinderte oder einer anderen Schule für Behinderte mit der der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Qualifikation, wobei es sich nach Möglichkeit um die Lehrkraft handeln soll, die an dem in § 7 genannten Verfahren beteiligt war;
4. die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin.
Jeder Erziehungsberechtigte hat eine Stimme; ein alleinerziehender Erziehungsberechtigter hat zwei Stimmen. Der Förderausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Der Förderausschuss erstellt eine Kind-Umfeld-Diagnose. Mit ihr sollen über die kindbezogene Diagnose im Rahmen des in § 7 genannten Verfahrens hinaus im Umfeld schulischen Lernens des Kindes die Möglichkeiten seiner integrationswirksamen Veränderung erkundet werden. Auf der Grundlage dieser Diagnose ist von dem Förderausschuss im einzelnen aufzuzeigen, ob, in welcher Form und unter welchen baulichen, räumlichen, sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eine der Behinderung des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin gerecht werdende sonderpädagogische Förderung im Rahmen integrativer Unterrichtung verwirklicht werden kann.
(…)
(6) Der Förderausschuss beschließt sodann eine Empfehlung an die Schulaufsichtsbehörde, ob und gegebenenfalls unter welchen baulichen, räumlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen dem Antrag auf integrative Unterrichtung stattgegeben werden soll oder ob ihm nicht stattgegeben werden soll. Er leitet diese Empfehlung der Schulaufsichtsbehörde mit einer schriftlichen Begründung unter Beifügung aller im Rahmen seiner Befassung mit dem Integrationsantrag entstandenen Unterlagen zu.
§ 9 Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
(1) Die Schulaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung über den Antrag auf integrative Unterrichtung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die nach dieser Verordnung für eine integrative Unterrichtung relevant sind (…)
(2) Gibt die Schulaufsichtsbehörde dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung nicht statt, so ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; der Förderausschuss erhält eine Abschrift des Bescheides.
(3) Wird dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf integrative Unterrichtung stattgegeben, so ergeht die Entscheidung schriftlich und unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen gemäß Absatz 4; der Förderausschuss erhält eine Abschrift des Bescheides.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde hat längstens im Abstand von zwei Jahren zu prüfen, ob es bei der von ihr angeordneten integrativen Unterrichtung bleibt, ob die integrative Unterrichtung in anderer Form oder unter anderen Voraussetzungen fortzusetzen oder ob die integrative Unterrichtung zu beenden ist; das gilt insbesondere beim Übergang in eine andere Schulform, einen anderen Schultyp oder eine andere Schulstufe. Beabsichtigt die Schulaufsichtsbehörde, die integrative Unterrichtung zu beenden oder in anderer Form oder unter anderen Voraussetzungen fortzusetzen, so hat sie hierzu den Förderausschuss anzuhören. Im übrigen hat jedes Mitglied des Förderausschusses das Recht, jederzeit eine entsprechende Befassung des Förderausschusses zu verlangen.
Link: Verordnung - Schulordnung - über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform (Integrations-Verordnung)
Vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910)
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Autoren:
- Löbbing, Stephanie (» Autorprofil)
- Wewel, Stefan (» Autorprofil)
