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Recht

3.11.1. Gesetzliche Grundlagen

Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2005, GVBL. 2005, S. 502


§ 1 Auftrag der Schule
(...)
(2) (...) Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit.
(...)

§ 3 Schülerinnen und Schüler
(...)
(5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.
(...)

§ 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(12) (…) Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte.
(...)

§ 12 Formen der Förderschule
Folgende Förderschulen können eingerichtet werden: Schulen für blinde
1. Schülerinnen und Schüler,
2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,
(...)

§ 59 Wahl der Schullaufbahn
(...)
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. Das Nähere regelt die Schulordnung.
(...)

Link: Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2005, GVBL. 2005, S. 502


Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008


(…)
§ 10 Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.
(…)
(4) Melden Eltern ein Kind mit umfänglicher Beeinträchtigung an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. Die Förderschule leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Das Nähere regelt die für die Förderschulen geltende Schulordnung.
(…)

§ 15 Sonderpädagogische Förderung
Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.
(…)

§ 29 Integrativer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.
(2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(…)

§ 33 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(…)
(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
(…)


Link: Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, vom 10. Oktober 2008


Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen
Vom 29. Mai 2000,
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2006

§ 1 Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung umfasst die Prävention, integrierte Fördermaßnahmen in anderen Schularten und die Förderung in Sonderschulen.
(2) Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen. (…)
(8) Durch integrierte Fördermaßnahmen können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten gefördert werden. Umfang und Inhalt der Fördermaßnahmen bemessen sich am individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers und den gegebenen personellen und organisatorischen Möglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse in den Schulen der anderen Schularten sind zu berücksichtigen.
(…)

§ 11 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt die zuständige Sonderschule für die nach § 9 angemeldeten Kinder ein Gutachten. Die Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule benachrichtigt schriftlich die Eltern über die beabsichtigten Maßnahmen.
(2) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie einen Vorschlag über den Bildungsgang und den Förderort. Bei der Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die diagnostischen Fragestellungen auf ein qualitatives und quantitatives Profil der Fördermaßnahmen gerichtet, das Grundlage sein soll für die angestrebte Empfehlung. Darüber hinaus sind die im konkreten Einzelfall gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und ihre Rahmenbedingungen in der Schule abzuklären, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder besuchen soll. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschieht unter Mitwirkung all derjenigen, die an der Förderung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bisher beteiligt waren.
(3) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht vor allem auf Angaben zur Vorgeschichte, der Beschreibung der Lernvoraussetzungen, des Lern- und Leistungsverhaltens, der individuellen Fähigkeiten und des Entwicklungsstandes, den Ergebnissen anerkannter Testverfahren sowie einer Darstellung der festgestellten Beeinträchtigungen in Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf.
(4) Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind neben den in Absatz 3 genannten Angaben weitere vorliegende Gutachten einzuarbeiten, soweit sie für die Ermittlung des Förderbedarfs von Bedeutung sind. Soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, muss der ärztliche Bericht (§ 10 Abs. 4) dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt werden.
(5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist:
1. Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt;
2. Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen;
3. Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit Hinweisen für den Unterrichts- und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in ein Heim oder in Familienpflege nach § 51 SchulG kann ausgesprochen werden;
4. Zurückstellung vom Schulbesuch ( § 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens;
5. Befreiung vom Schulbesuch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben.
(6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich festzuhalten.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der Besprechung (Absatz 6 Satz 2).

§ 12 Entscheidung über Fördermaßnahmen
(1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen werden von der Entscheidung unterrichtet.
(3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind.
(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen.

§ 13 Förderung in Sonderschulen
(1) In Sonderschulen werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auch mit besonderen Hilfen in Schulen anderer Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können und bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.
(2) Sonderschulen können mit folgenden Förderschwerpunkten eingerichtet werden:
1. Schulen für Blinde. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die blind sind oder deren Förderbedarf dem eines Blinden entspricht.
2. Schulen für Sehbehinderte. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Sehens und der visuellen Wahrnehmung besteht.
(…)

§ 33 Sonderpädagogische Förderung, Förderhilfen
(1) Die sonderpädagogische Förderung berücksichtigt in besonderem Maße die individuellen Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler und bietet flexible Förderhilfen an. Sie hat die Aufgabe, durch vorbeugende Maßnahmen drohenden Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und durch spezifische Hilfen vorliegende Beeinträchtigungen zu verringern oder zu beheben.
(…)

§ 34 Vorübergehende sonderpädagogische Förderung in anderen Schularten
(1) Schülerinnen und Schüler anderer Schularten, die einer vorübergehenden sonderpädagogischen Förderung bedürfen, können integriert durch Sonderschullehrkräfte gefördert werden; § 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen bleibt unberührt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Eltern der zuständigen Sonderschule. Dieser Meldung ist ein Bericht über bisher durchgeführte Fördermaßnahmen klasseninterne und zusätzliche Fördermaßnahmen beizufügen. Die Sonderschule führt nach Maßgabe ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten integrierte Fördermaßnahmen in der jeweiligen Schule der anderen Schulart durch.
(3) Die Schule hat bei der Durchführung der Fördermaßnahmen eine entsprechende von anderen Institutionen zu erbringende Förderung zu berücksichtigen und bei Bedarf mit Sonderschulen zusammenzuarbeiten.

Link: Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen, vom 29. Mai 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2006



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Autoren:

Gefördert durch die Heidehof-Stiftung, Stuttgart
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Das Projekt ISaR - Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Sehschädigung an Regelschulen

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