Details eines Themas
Recht
- 1. Grundlegendes zur Integration
- 2. Bundeländerübergreifende Themen
- 3. Überblick über die schulrechtliche Situation in den Bundesländern (Stand 2009)
- 3.1. Baden-Württemberg
- 3.2. Bayern
- 3.3. Berlin
- 3.4. Brandenburg
- 3.5. Bremen
- 3.6. Hamburg
- 3.7. Hessen
- 3.8. Mecklenburg-Vorpommern
- 3.9. Niedersachsen
- 3.10. Nordrhein-Westfalen
- 3.10.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.10.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.10.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.10.4. Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
- 3.10.5. Links
- 3.11. Rheinland-Pfalz
- 3.11.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.11.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.11.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.11.4. Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
- 3.11.5. Links
- 3.12. Saarland
- 3.12.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.12.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.12.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.12.4. Nachteilsausgleich in Saarland
- 3.12.5. Links
- 3.13. Sachsen
- 3.13.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.13.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.13.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.13.4. Nachteilsausgleich in Sachsen
- 3.13.5. Links
- 3.14. Sachsen-Anhalt
- 3.14.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.14.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.14.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.14.4. Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt
- 3.14.5. Links
- 3.15. Schleswig-Holstein
- 3.15.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.15.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.15.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.15.4. Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein
- 3.15.5. Links
- 3.16. Thüringen
- 3.16.1. Gesetzliche Grundlagen
- 3.16.2. Mögliche Formen der integrativen Beschulung
- 3.16.3. Informationen zur Beantragung bzw. zum Verfahren
- 3.16.4. Nachteilsausgleich in Thüringen
- 3.16.5. Links
3.9.1. Gesetzliche Grundlagen
Niedersächsisches SchulgesetzNiedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 412)
§ 4 Integration
Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§14 Abs.1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
( )
§ 14 Förderschule
(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erhalten können. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen erworben werden.
(2) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
(3) In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(4) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf.
§ 23 Besondere Organisation allgemein bildender Schulen
( )
(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemein bildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 2), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
( )
Vierter Teil: Schülerinnen und Schüler
§ 56 Untersuchungen
(1) Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen
1. zur Feststellung der Schulfähigkeit oder
2. zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschulischen Einrichtung bedarf,
erforderlich sind.
( )
§ 68 Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§14 Abs.1 Satz 2) sind zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist.
( )
Link: Schule und Recht in Niedersachsen - Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
vom 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. 11/1997 S.384)
§1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist festzustellen, wenn
1. eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens
a) bei der Schulanmeldung bekannt ist oder vermutet wird,
b) während des Schulbesuchs auffällig wird
und das Erreichen der Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule nicht oder nur durch sonderpädagogische Förderung möglich erscheint,
2. eine bereits eingeleitete sonderpädagogische Förderung nicht mehr als ausreichend erscheint.
§2 Verfahren
(1) Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet:
1. durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird (zuständige Schule); die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten, bei einzuschulenden Kindern ist ihre Zustimmung erforderlich, oder
2. durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule beauftragt eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und holt ein Beratungsgutachten einer Sonderschule ein.
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule eine Förderkommission. Diese gibt Empfehlungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch ab. Sie stützt sich hierbei auf den Bericht der Schule und das Beratungsgutachten der Sonderschule; sie kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen.
( )
Link: Schule und Recht in Niedersachsen - Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare - Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
zu §1: Sonderpädagogischer Förderbedarf
1.1. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen. Bei einer Teilleistungsschwäche, z.B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf.
Sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht nicht einseitig aus einer persönlichen Beeinträchtigung, sondern immer aus der Wechselwirkung dieser mit der besonderen Lebens- und Schulsituation eines einzelnen Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers. Der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat darum immer eine umfassende Analyse der Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in ihrer Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen und den jeweiligen schulischen Bedingungen vorauszugehen (Kind-Umfeld-Analyse).
Zu § 2 Verfahren
Zu §2 Abs.1:
2. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers nach §1 Ziffer 1b) soll von der Schule eingeleitet werden, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg alle Fördermaßnahmen ( ) ausgeschöpft wurden, diese Maßnahmen aber nicht dazu geführt haben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann.
( )
Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule leitet das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ein ( ).
Erziehungsberechtigte können jederzeit einen solchen Antrag stellen. Beabsichtigt die Schule im Rahmen der Schulanmeldung einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten und kann die erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten dazu nicht erreicht werden, ist das Kind in die Grundschule aufzunehmen. Ggf. ist danach das Verfahren unverzüglich einzuleiten.
Stellen die Erziehungsberechtigten von Kindern, deren Beeinträchtigung offensichtlich ist, bei der zuständigen Schule einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Einschulung ihres Kindes in eine Schule für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, Körperbehinderte, Taubblinde oder geistig Behinderte, ist dieser an die betreffende Sonderschule weiterzuleiten, die dann die weitere Durchführung des Verfahrens übernimmt. Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag direkt bei einer der o.g. Sonderschulen, informiert diese die zuständige Grundschule.
3. Information der Eltern
Die Erziehungsberechtigten werden vor der Einleitung des Verfahrens nach §1 Nr.1b) oder Nr.2 schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden sie von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule über die Einleitung des Verfahrens informiert. Der Ablauf des Verfahrens wird ihnen dargestellt; insbesondere werden sie auf ihr Recht hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Den Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Ausländischen bzw. ausgesiedelten Erziehungsberechtigten sollte das Informationsblatt möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt des Gesprächs und das Veranlasste sind aktenkundig zu machen.
Zu §2 Abs.2
4. Verfahren für die Erstellung der Unterlagen
Mit der Anforderung des Beratungsgutachtens und der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens leitet die zuständige Schule der Sonderschule ihren Bericht zu. Die Sonderschule erstellt das Beratungsgutachten, das sie mit sämtlichen Unterlagen der zuständigen Schule zuleitet.
Zuständige Sonderschule ist grundsätzlich die Schule für Lernhilfe, in deren Einzugsbereich die zuständige Schule liegt. Sofern aus der Begründung des Antrags ein spezifischer sonderpädagogischer Überprüfungsauftrag erkennbar ist, ist die Sonderschule zuständig, die die spezifische Förderung leisten kann, sofern sie in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
5. Bericht der zuständigen Schule
Mit der Erstellung des Berichts der Schule soll grundsätzlich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beauftragt werden. Besucht ein Kind, dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, einen Schulkindergarten oder eine Vorklasse, erstellt die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung den Bericht. Dasselbe gilt für eine Lehrerin oder einen Lehrer in der Früherziehung eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte sowie in der Früherziehung im Bildungszentrum für Taubblinde.
Zum Bericht über die Schülerin oder den Schüler leisten alle sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte Beiträge.
Der Bericht sollte enthalten:
1. Begründung des Vorschlags bzw. Stellungnahme der Klassenkonferenz,
2. Rahmenbedingungen der Schule,
3. bisherige Schullaufbahn,
4. Vorstellungen und Wünsche der Erziehungsberechtigten,
5. bisherige Entwicklung des Kindes, der Schülerin, des Schülers,
6. Lernvoraussetzungen, Arbeits- und Sozialverhalten, Lernstand, Lern- und Leistungsverhalten,
7. bisherige zusätzliche Fördermaßnahmen,
8. außerschulische Gegebenheiten,
9. familiäre Gegebenheiten.
Wird über ein Kind berichtet, das eingeschult werden soll und bisher keine Vorklasse und keinen Schulkindergarten besucht hat, kann auf Angaben zu den Ziffern 3, 5-8 verzichtet werden. Mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Schule von der Einrichtung, die das Kind besucht oder besucht hat, die entsprechenden Unterlagen und Angaben zu Ziffer 9. einholen.
6. Beratungsgutachten der Sonderschule
Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule beauftragt eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer mit der Erstellung des Beratungsgutachtens. ( ) Bei der Vorbereitung des Beratungsgutachtens können weitere Lehrkräfte, ggf. auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mitwirken.
Das Beratungsgutachten umfasst auf der Grundlage sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schülerin oder des Schülers unter Einbeziehung des familiären, schulischen und außerschulischen Umfeldes und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für schulisches Lernen.
Im Sinne einer Kind-Umfeld-Analyse enthält das Beratungsgutachten
die Beschreibung der Lernausgangslage,
die Darstellung spezieller Fähigkeiten,
die z.Z. erreichbar erscheinenden Ziele im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich,
die Erfassung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Entwicklungsnotwendigkeiten,
die Vorschläge für eine individuelle Förderung des Kindes.
7. Amtsärztliches Gutachten
Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule fordert auf Vorschlag der Sonderschullehrerin oder des Sonderschullehrers beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Gutachten an, das bis zum 20. April des Jahres vorliegen soll. Das Gesundheitsamt kann fachärztliche Gutachten einholen.
( )
8. Abschließendes Elterngespräch
Nach Abschluss der Beobachtungen und Überprüfungen zur Vorbereitung des Beratungsgutachtens führt die Sonderschullehrerin oder der Sonderschullehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über vorliegende Erkenntnisse und den Inhalt des zu erstellenden Beratungsgutachtens. Sofern noch kein Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission vorliegt, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, spätestens nach drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob sie diesen noch stellen wollen.
Zu §2 Abs.3
9. Förderkommission
Wird eine Förderkommission berufen, soll diese spätestens zum 1.Mai eines Jahres eingerichtet sein.
10. Empfehlungen
Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen machen:
ob sonderpädagischer Förderbedarf vorliegt,
welcher Art dieser Förderbedarf ist,
in welchen Bereichen sonderpädagogische Förderung geleistet werden muss, in welchen Formen diese Förderung durchgeführt werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind,
welcher Lernort oder welche Lernorte - wenn sich Alternativen anbieten - für den weiteren Schulbesuch und die sonderpädagogische Förderung der Schülerin oder des Schülers empfohlen werden.
In Fällen, in denen der Besuch einer anderen allgemeinbildenden Schule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung empfohlen wird, ist ein Alternativvorschlag bezogen auf den Besuch einer Sonderschule zu erarbeiten.
Die Förderkommission verfasst die Empfehlungen für die Schulbehörde. Sie kann als weitere Grundlagen zu ihrer Beratung nutzen:
1. die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt,
2. weitere Unterlagen mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten, z.B.:
a. einen Bericht des Jugendamtes,
b. einen Bericht der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen,
c. Berichte von Beratungs- und Therapieeinrichtungen,
d. Berichte vorschulischer pädagogischer Einrichtungen.
Sollen Empfehlungen über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch für eine ausländische Schülerin oder einen ausländischen Schüler erarbeitet werden, ist Ziff. 6 des Bezugserlasses zu b) zu berücksichtigen.
( )
Zu §2 Abs.5
12. Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung der Förderkommission
Die Erziehungsberechtigten können sich u.a. gem. §96 Abs.5 NSchG durch ein Mitglied des Schulelternrates vertreten lassen.
Die Person des Vertrauens der Erziehungsberechtigten kann auf deren Wunsch auch ohne Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden an der Sitzung der Förderkommission teilnehmen. Personen des Vertrauens können z.B. sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten oder Tagesbildungsstätten, aus Einrichtungen der Früherziehung oder Erziehungsberatung, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die die Familie kennen und betreuen oder Therapeutinnen oder Therapeuten, die mit dem Kind schon gearbeitet haben.
Als weitere Personen kann das vorsitzende Mitglied im Landesdienst Tätige im Rahmen ihres Hauptamtes hinzuziehen, z.B. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, weitere Sonderschullehrkräfte auch anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Aufgaben, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Sonderschule, deren Lehrkräfte das Beratungsgutachten erstellt haben, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Kind gearbeitet haben, oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte. Es kann - falls der Träger dem ohne finanzielle Forderung zustimmt - auch eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Schule in freier Trägerschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer anerkannten Tagesbildungsstätte hinzugezogen werden.
( )
Zu §2 Abs.6
13. Verzicht auf eine Förderkommission
Wird keine Förderkommission gebildet, werden die Empfehlungen von den im §2 Abs.4 Ziff. 2 genannten Lehrkräften erarbeitet und dem Beratungsgutachten beigefügt. Dieses wird zusammen mit dem Bericht der Schule und den dazu gehörenden Unterlagen von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule der Schulbehörde zugeleitet.
Den Erziehungsberechtigten sind auf Antrag durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule der Bericht, das Beratungsgutachten und die Empfehlungen in Kopie zu überlassen.
Zu §3: Entscheidungsgrundlagen
15. Verfahren
Die Schulbehörde soll ihre Entscheidungen nach §68 NSchG bis zum 1.Juli des Jahres treffen und diese den Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt geben.
( )
16. Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung
Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, kann die Schulbehörde folgende Maßnahmen anordnen:
1. Aufnahme in eine andere allgemeinbildende Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen,
2. Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen,
3. Aufnahme in eine andere allgemeinbildende Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder eingerichtet wird,
4. Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder eingerichtet wird,
5. Aufnahme in eine Sonderschule,
6. Überweisung von einer anderen allgemeinbildenden Schule in eine Sonderschule,
7. Überweisung aus einer Sonderschule in eine Sonderschule mit anderem sonderpädagogischen Schwerpunkt,
8. Aufnahme in eine anerkannte Tagesbildungsstätte, sofern die Erziehungsberechtigten und der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt haben,
9. im Ausnahmefall Sonderunterricht außerhalb der Schule.
Entscheidungen zu den Ziff. 1-4 sind im Einvernehmen mit dem Schulträger zu treffen. Wegen einer notwendigen individuellen Schülerbeförderung ist rechtzeitig der Träger der Schülerbeförderung zu informieren. Bevor eine Entscheidung nach den Ziff. 5 und 6 getroffen wird, hat die Schulbehörde zu prüfen, ob eine Beschulung nach §4 NSchG möglich ist.
17. Überprüfung der Entscheidung
Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen ist im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungsbeurteilung zu jedem Zeugnistermin von der Klassenkonferenz daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist und ob sie weiterhin an der Sonderschule durchzuführen ist.
Kommt die Klassenkonferenz zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vermutlich nicht mehr besteht, erfolgt im Falle integrativer Beschulung eine probeweise Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung, im Falle des Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende andere allgemeinbildende Schule, die zunächst bis zu sechs Monaten probeweise - auch mit sonderpädagogischer Begleitung - besucht werden kann. Spätestens einen Monat vor Ende des Schulhalbjahres leitet die Sonderschule der Schulbehörde eine gemeinsam von der Sonderschule und der besuchten anderen Allgemeinbildenden Schule erarbeitete Empfehlung zum weiteren Schulbesuch der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zu. Die Erziehungsberechtigten sind in allen Schritten des Verfahrens zu beteiligen.
Sonderpädagogische Förderung in anderen allgemeinbildenden Schulen ist von der Klassenkonferenz spätestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin notwendig ist. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der Schulbehörde zu berichten.
( )
Link: Schule und Recht in Niedersachsen - Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare - Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
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Autoren:
- Löbbing, Stephanie (» Autorprofil)
- Wewel, Stefan (» Autorprofil)
