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Reha-Servicestellen zur Beantragung der Kostenübernahme von Hilfsmitteln und anderen Leistungen

Online-Suche von Reha-Servicestellen

auf der Website des VDR (Verband deutscher Rentenversicherungsträger)

Homepage: http://www.reha-servicestellen.de/

Kommentar:
Nach SGB IX haben die gemeinsamen Servicestellen die Aufgabe den Ratsuchenden über Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht möglicher Leistungen zur Teilhabe beraten.
§ 14 regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Schon nach einer weiteren Woche wird über die Leistung dann auch entschieden, wenn der Antrag nicht unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde. Dieser entscheidet innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Häufig wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Servicestelle die Anträge gleich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Auf keinen Fall wird jetzt der Antrag von Amt zu Amt "weitergereicht". Das heißt, spätestens der 2. Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden. Und zwar in den oben beschriebenen Fristen. Stellt sich später heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers erstatten.
Weiter Infos finden Sie auf unserer Seite unter dem Link "Informationen" - "Recht" - "Länderübergreifende Themen" - "Hilfsmittel".

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